Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  165

in  ungeteiltem  Zustand  auf  der  auf  dem  Vordruck  bezeichneten  Stelle,  soweit  diese
aber  ausreichenden  Raum  nicht  darbietet,  auf  einer  freien  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,
  daß  bei  der  späteren  Trennung  der  beiden  Teile  der  Schlußnote  je  eine
Hälfte  der  Marke  auf  jedem  dieser  Teile  sich  befindet,  und  sodann  durch  mindestens
je  einen  über  die  Marke  übergreifenden  Aufdruck  des  Amtsstempels  in  schwarzer
Farbe  sowie  durch  Eintragung  des  Tages  der  Abstempelung  auf  jeder  Hälfte  der
Marke  zu  entwerten.

(4)  Die  vorstehend  zu  Ziffer  1  bezeichneten  Vordrucke  tragen  auf  jedem  ihrer  beiden
Teile  die  gleiche  fortlaufende  Nummer.

(5)  Mit  Stempelaufdruck  versehene  Vordrucke  werden  nur  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer
  4  à  und  zwar  zum  Steuerbetrag  von  20,  30,  40,  60,  80,  90  Pfennig,  1  und
2  Mark  zum  Verkaufe  gestellt;  unter  Verwendung  von  Marken  gestempelte  Vordrucke  können
zu  jedem  Steuerbetrage  von  den  Steuerstellen  hergestellt  und  verabfolgt  werden.

8  48.

(1)  Von  den  Steuerstellen  werden  ferner  ungestempelte  Vordrucke  des  Musters  11  ausgegeben,
  für  die  der  Betrag  der  Herstellungskosten  als  Preis  erhoben  werden  darf.  Die  Verwendung
  von  Stempelmarken  auf  diesen  seitens  der  Steuerpflichtigen  ist  in  folgender  Weise
zu  bewirken.

(2)  Die  Marken  sind,  soweit  die  dafür  bestimmte  Stelle  Raum  darbietet,  auf  dieser,
im  übrigen  an  einer  beliebigen  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,  daß  je  eine  Hälfte  jeder  Marke
auf  jedem  der  beiden  Teile  des  Vordrucks  sich  befindet;  die  auf  dem  einen  dieser  Teile
befindlichen  halben  Marken  müssen  also  die  gleichen  fortlaufenden  Nummern  enthalten,  wie  die  auf
dem  anderen  Teile  befindlichen;  die  Marken  dürfen  vor  der  Aufklebung  geteilt  werden.  In
jeder  Markenhälfte  ist  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag  und  das  Jahr  mit
arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle
niederzuschreiben.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung
mit  Buchstaben  sowie  die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung  sind
zulässig  (z.  B.  29.  Oktbr.  11,  15.  Sept.  13).  Auch  ist  es  gestattet,  dem  Verwendungsvermerke
  die  Firma  oder  den  Namen  des  Verwendenden  ganz  oder  teilweise  hinzuzufügen.

(3)  Der  Tag  der  Verwendung  ist  in  deutlichen  Schriftzeichen,  ohne  jede  Auskratzung,
Durchstreichung  oder  Überschreibung,  und  zwar  —  abgesehen  von  der  im  folgenden  Absatz
nachgelassenen  Ausnahme  —  stets  mit  Tinte  niederzuschreiben.

(4)  Es  ist  zulässig,  den  vorgeschriebenen  Entwertungsvermerk  ganz  oder  teilweise  mittels
der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  herzustellen.  In  diesem  Falle  braucht  der
Bermerk  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen;  er  muß  aber  in

6.  Markenverwendung

auf  ungestempelten

Schlußnotenvordrucken.