Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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K. 64. 
Die Provinzialsynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des 
Konsistoriums in einer Stadt der Provinz. Außerordentliche Versammlungen 
kann mit Zustimmung des Synodalvorstandes das Konfistorium, unter Geneh- 
migung des Evangelischen Ober-Kirchenraths, berufen. Anfangstermin, Ort 
und Dauer der Versammlung werden zwischen dem Konsistorium und dem 
Synodalvorstande vereinbart. 
Eine Verlängerung der vereinbarten Dauer bedarf der Zustimmung des 
landesherrlichen Kommissars. 
G. 65. 
Der Wirkungskreis der Provinzialsynode umfaßt nachstehende Befugnisse 
und Obliegenheiten: 
1) Sie hat die Zustände und Bedürfnisse ihres Bezirks in Obacht zu nehmen, 
über die Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus und Ver- 
fassung zu wachen und die Hebung der wahrgenommenen Mißstände 
durch Anträge oder Beschwerden im kirchenordnungsmäßigen Wege zu 
etreiben. 
2) Ueber die von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen, sowie über die 
von den Kreissynoden oder aus ihrer eigenen Mitte an fie gelangenden 
Anträge hat sie zu berathen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen 
Gutachten zu erstatten und Beschlüsse zu fassen. 
Die letzteren bedürfen der Bestätigung der Kirchenregierung. 
3) Die Provinzialsynode übt eine selbstständige Theilnahme an der kirchlichen 
hespeebun dergestalt, daß kirchliche Gesetze, deren Geltung sich auf 
die Provinz beschränken soll, durch das Kirchenregiment nicht ohne ihre 
Zustimmung erlassen werden können. 
Neue Katechismus= Erklärungen, Religionslehrbücher, Gesangbücher 
und agendarische Normen dürfen in den Provingalbeye nicht ohne Qu- 
stimmung der Provinzialsynode eingeführt werden. - 
Kirchliche Ordnungen und Gesetze, welche mit Zustimmung der 
Generalsynode in Gemäßheit der künftigen General- Synodalordnung 
erlassen werden, gehen den provinziellen Ordnungen und Gesetzen vor. 
4) Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provinzial-Kirchen- 
kollekten bedarf es der Zustimmung der Provinzialsynode. 
5) Die von den Kreissynoden beschlossenen statutarischen Bestimmungen 
unterliegen der Prüfung der Provinzialsynode und gelangen erst nach 
deren Justimmung zur Bestätigung an das Konsistorium (F. 53. Nr. 8.). 
6) Die Provinzialsynode erhält Einsicht von dem Zustande der Synodal- 
Wittwen= und Waisenkassen, des Provinzial- Emeritenfonds und anderer 
provinzieller, von dem Konsistorium oder anderen Königlichen Behörden 
verwalteter kirchlichen Stiftungen. 
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