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K. 64.
Die Provinzialsynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des
Konsistoriums in einer Stadt der Provinz. Außerordentliche Versammlungen
kann mit Zustimmung des Synodalvorstandes das Konfistorium, unter Geneh-
migung des Evangelischen Ober-Kirchenraths, berufen. Anfangstermin, Ort
und Dauer der Versammlung werden zwischen dem Konsistorium und dem
Synodalvorstande vereinbart.
Eine Verlängerung der vereinbarten Dauer bedarf der Zustimmung des
landesherrlichen Kommissars.
G. 65.
Der Wirkungskreis der Provinzialsynode umfaßt nachstehende Befugnisse
und Obliegenheiten:
1) Sie hat die Zustände und Bedürfnisse ihres Bezirks in Obacht zu nehmen,
über die Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus und Ver-
fassung zu wachen und die Hebung der wahrgenommenen Mißstände
durch Anträge oder Beschwerden im kirchenordnungsmäßigen Wege zu
etreiben.
2) Ueber die von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen, sowie über die
von den Kreissynoden oder aus ihrer eigenen Mitte an fie gelangenden
Anträge hat sie zu berathen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen
Gutachten zu erstatten und Beschlüsse zu fassen.
Die letzteren bedürfen der Bestätigung der Kirchenregierung.
3) Die Provinzialsynode übt eine selbstständige Theilnahme an der kirchlichen
hespeebun dergestalt, daß kirchliche Gesetze, deren Geltung sich auf
die Provinz beschränken soll, durch das Kirchenregiment nicht ohne ihre
Zustimmung erlassen werden können.
Neue Katechismus= Erklärungen, Religionslehrbücher, Gesangbücher
und agendarische Normen dürfen in den Provingalbeye nicht ohne Qu-
stimmung der Provinzialsynode eingeführt werden. -
Kirchliche Ordnungen und Gesetze, welche mit Zustimmung der
Generalsynode in Gemäßheit der künftigen General- Synodalordnung
erlassen werden, gehen den provinziellen Ordnungen und Gesetzen vor.
4) Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provinzial-Kirchen-
kollekten bedarf es der Zustimmung der Provinzialsynode.
5) Die von den Kreissynoden beschlossenen statutarischen Bestimmungen
unterliegen der Prüfung der Provinzialsynode und gelangen erst nach
deren Justimmung zur Bestätigung an das Konsistorium (F. 53. Nr. 8.).
6) Die Provinzialsynode erhält Einsicht von dem Zustande der Synodal-
Wittwen= und Waisenkassen, des Provinzial- Emeritenfonds und anderer
provinzieller, von dem Konsistorium oder anderen Königlichen Behörden
verwalteter kirchlichen Stiftungen.
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