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K. 72.
Die Provinzial- Synodalkasse Wiet die erforderlichen Beiträge aus den Kreis-
Spynodalkassen nach Maßgabe einer Matrikel, welche vorläußg vom Konfistorium,
definitiv von der Provinzialsynode unter Zustimmung des Konfistoriums aufzu-
stellen ist. Die Verwaltung der Provinzial- Synodalkasse wird unter der Auf.
sicht der Synode durch einen von ihr zu bestellenden Synodalrechner oder von
der Konsistorialkasse der Provinz geführt. .
DieKreis-SynodalkassenziehmdieerforderlichenBeittägevonmees
meindenein(853.Nr.7.).
§.73.
In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge, als auch
die aus der Bildung und Wirksamkeit der Gemeinde-Kirchenräthe und Gemeinde-
vertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu bei
Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, sonst durch Ge-
meindeumlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur von noth-
wendigen kirchlichen Aufwendungen.
G. 74.
Den Mitgliedern der Synoden und Synodalvorstände, sowie den Abge-
ordneten zur Prüfungskommission (§. 65. Nr. 9.) gebühren, soweit sie nicht am
Orte der Versammlung wohnhaft sind, Tagegelder und Reisekosten. Dieselben
gehören zu den Synodalkosten und werden nach den vom Lomfistoriun vor-
dufig, nach Vernehmung der Provinzialsynode definitiv festzustellenden Sätzen
aus ### betreffenden Synodalkassen gewährt.
Fänfter Abschnitte.
Uebergangsbestimmungen.
K. 75.
In allen Gemeinden ist mit der Bildung der Gemeinde Kirchenräthe und
Gemeindevertretungen in Gemäßheit dieser Ordnung ungesäumt vorzugehen.
Dabei üben
1) bestehende Gemeinde Kirchenräthe der früheren Ordnung diejenigen Be-
fugnisse aus, welche den Gemeinde -Kirchenräthen der neuen Ordnung
für die Bildung der Gemeindevertretung, sowie für die Vorbereitun
und Leitung der Wahl des Gemeinde-Kirchenraths (IS. 18. 36. 383
übertragen —2
2) bestehende Vorstände der Kreissynoden früherer Ordnung diejenigen Be-
fugnisse, zu welchen diese neue Ordnung die Kreis-Synodalvorstände be-
pnst (95. 36. 40. 42.). 6
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