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g. 3.
An die Stelle der aufgehobenen Rechte (F. 1.) treten die Vorschriften des
Allgemeinen Landrechts nebst den dasselbe ergänzenden und abändernden Bestim-
mungen. 8.4
Die gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern und anderen Fami-
liengliedern richtet sich bei allen bis zum 1. Januar 1875. eintretenden Erbfällen
nach den bisherigen Rechten, bei allen späteren Erbfällen nach den Vorschriften
des Allgemeinen Landrechts. ¾∆“
Bei der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatten hat der Ueberlebende die Wahl,
ob er nach den zur Zeit der Eingehung der Ehe geltenden oder nach den Vor-
schriften des Allgemeinen Landrechts erben will.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 22. Mai 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
(Nr. 8197.) Gesetz, betreffend die Einstellung der Erhebung des Chausseegeldes auf den
Staatsstraßen. Vom 27. Mai 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
* mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Vom 1. Januar 1875. an findet die Erhebung von Chausseegeld auf den
Staatsstraßen nicht mehr statt. 8 8 f
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Mai 1874.
(#. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach.
(Xr. 8198)