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Für Uebertretungen kann eine Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze
oder Haft und die Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwandten
unerlaubten Fanggeräthe angedroht werden.
Bis zum Erlasse der in diesem Paragraphen vorgesehenen landesherrlichen
Verordnungen bleiben die bezüglichen, zur Zeit bestehenden, auf Gesetz oder Ver-
ordnung beruhenden Vorschriften in Kraft.
S. 23.
In den nach §. 22. Nr. 2. anzuordnenden Schonzeiten soll die Fischerei orschrift #über
nicht über das Maaß hinaus beschränkt werden, welches zur Erhaltung des Szhirite und d
Fischbestandes unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz gegebenen ander. örch.
weiten Schonungsmittel unbedingt geboten ist.
Insbesondere soll dieselbe in denjenigen Strecken der Gewässer, wo die
Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, außer an den Sonn-
und Festtagen, höchstens an drei Tagen in der Woche untersagt werden dürfen.
Der Fang einzelner Fischgattungen und der Gebrauch bestimmter Fang-
mittel kann auch in diesem Falle für die ganze Dauer der Schonzeit verboten werden.
G. 24.
Gelangen Fische, deren Fang zur Zeit oder mit Rücksicht auf ihr Maaß
oder Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des Fischers, so find
dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen.
G. 25.
Die Vorschriften der §§. 19. bis 24. finden auf geschlossene Gewässer
C. 4.) keine Anwendung.
G. 26.
Ist der Fang von Fischen unter einem bestimmten Maaße oder Gewichte
verboten, so dürfen solche Fische im Geltungsbereiche des Verbots unter diesem
Maaße oder Gewichte weder feil geboten, noch verkauft, noch versandt werden.
§. 27.
Auf die in den Fischzucht-Anstalten vorhandene junge Fischbrut finden die
Vorschriften der §#. 24. und 26. keine Anwendung.
Auch kann die Aufsichtsbehörde im Interesse wissenschaftlicher Unter-
suchungen oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht,
oweit erforderlich, unter geeigneten Kontrolmaßregeln Ausnahmen von den
orschriften der S#. 24. und 26. gestatten.
Den Besitzern geschlossener Gewässer (K. 4.) ist der Verkauf und Versandt
von jungen Satzlingen zu Luchtzwecken gestattet.
g. 28.
Während der Dauer der Schonzeiten müssen die durch dieses Gesetz nicht
beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen (§§. 5. und 20.) in nicht geschlossenen
Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein.
Jahrgang 1874. (Nr. 8202) 30 Die