Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Nach denselben Vorschriften erfolgt auch die Ermittelung der in den Fällen 
des K. 38. zu gewährenden Entschädigung. 
S. 41. 
Die Bezirksregierung (#undrrosteh hat unter Abwägung aller Interessen 
zu bestimmen, in welchen Theilen des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten 
werden muß. 
. 42. 
In den für den Durchzug der Fische angelegten Fischpässen ist jede Art 
des Fischfangs, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben, 
Netzen, Nrufea und anderen Fangvorrichtungen verboten. Oberhalb und unter- 
halb des Fischpasses muß in einer nach den örtlichen Verhältnissen von der Re- 
gierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die Zeit, während welcher 
der Uöshoaß eöffnet ist, jede Art des Fischfsanges verboten werden. Werden 
durch dieses Verbbt Rechte des Fischereiberechtigten beeinträchtigt, so muß dafür 
volle Entschädigung geleistet werden. 
KS. 43. 
Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder gewerb- 
lichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen ein- 
zuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde Fischereirechte 
geschädigt werden können. 
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann 
das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. 
Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, soll dabei dem Inhaber der An- 
lage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet 
sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken. 
Ergiebt sich, daß durch Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder gewerb- 
lichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder 
in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes gestattet worden sind, der Fischbestand 
der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber 
der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung benachtheiligten Fischerei- 
berechtigten im Verwaltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unver- 
hältnißmäßige Belästigung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, 
welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu verringern. 
Fe# Kosten der Herstellung ochher Vorkehrungen sind dem Inhaber der 
Anlage von den Antragstellern zu erstatten. . 
Die letzteren sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vor- 
schuß oder Sicherheit zu leisten. 
Die Entscheidung über die Gestattung von Ableitungen nach Absatz 2., so- 
wie über die in Gemaßheit des Absatz 3. anzuordnenden Vorkehrungen erfolgt, 
sofern die betreffende Ableitung Zubebör einer der im F. 16. der Gewerbeordnun 
für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. (Bundes-Gesetzbl. S. 245. 
als genehmigungspflichtig bezeichneten Anlagen ist, in dem für die ulassung 
(Nr. 302) ieser 
Verunreinigung der 
Uischwasser.
	        
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