Berechtigung zum
Tödten und ZFangen
schsdlicher Thiere.
Beaussichtigung der
Fischerei.
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dieser Anlagen angeordneten gesetzlichen Verfahren, in anderen Fällen nach dem-
jenigen Verfahren, welches über die Genehmigung von Stauanlagen für Wasser-
triebwerke festgesetzt ist. K 44.
Das Röten von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen Gewässern ist
verboten.
Ausnahmen von diesem Verbote kann die Bezirksregierung (Landdrostei)
jedoch immer nur widerruflich für solche Gemeindebezirke oder größere Gebiets-
theile zulassen, wo die Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Rötegruben nicht
geeignet ist und die Benutzung nicht geschlossener Cewäser zur Flachs- und Hanf-
ereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann.
G. 45.
Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern und Taucher ohne An-
wendung von Schußwaffen zu tödten oder zu fangen.
Ve in einzelnen Landestheilen durch die bestehende Gesetzgebung den
Fischereiberechtigten der Fang jagdbarer, der Fischerei schädlicher Thiere in wei-
terem Umfange gestattet ist, behalt es dabei sein Bewenden.
d. 46.
Wo in diesem Gesetze die Aufsichtsbehörde erwähnt wird, ist darunter die
ordentliche Obrigkeit des Bezirks innerhalb ihrer Zuständigkeit verstanden.
Die Beaufsichtigung der Binnensscherei, der Schonreviere und der Fisch-
pässe kann durch besondere vom Staate bestellte Beamte ausgeübt werden. Die
von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder Gemeinden bestellten Auf-
seher sind verpflichtet, den Anordnungen dieser Beamten innerhalb der Vor-
schriften dieses Gesetzes nachzukommen.
In genossenschaftlichen Revieren liegt die unmittelbare Beaussichtigung der
ischerei dem Vorstande der Genossenschaft, in allen nicht genossenschaftlichen
innenfischerei-Revieren der Gemeinde innerhalb ihrer Gemarkung neben den
staatlichen Sicherheits= und Lokalpolizeibeamten ob.
Fischereiaufseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischereigenofsenschaften
oder von Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag amtlich zu verpflich-
ten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet.
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Küstenfischerei außerhalb genossen-
schaftlicher Reviere wird von den Organen der Staatsverwaltumg geführt.
§. 47.
Die amtlich verpflichteten Auffichtsbeamten haben bei der Ermittelung und
Verfolgung von Uebertretungen gegen die Bestimmungen dieses Gates und die
sonst bestehenden fischereipolizeilichen Vorschriften innerhalb ihres Aufsichtsbezirks
ie Befugnisse und Verpflichtungen der Lokalpolizeibeamten; insbesondere find
dieselben zu jeder Zeit befugt, die beim Eischfange im Gebrauch befindlichen
Fang räte, sowie die in Fischerfahrzeugen vorhandenen Fanggeräthe und Fische
einer Untersuchung zu unterziehen. Auch
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