Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art, sowie ein Fällen von Bäu- 
men ist nur mit besonderer Gestattung der Bezirksregierung zulässig. 
g. 6. 
Dasjenige, was dieses Gesetz über die Entziehung und Beschränkung des 
Grundeigenthums bestimmt, gilt auch von der Entziehung und Beschränkung der 
Rechte am Grundeigenthum. 
Titel II. 
Von der Entschädigung. 
S. 7. 
Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschä- 
digung wird in Geld gewährt. in Spezialgesetzen eine Entschädigung in 
Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden. 
G. 8. 
Die Entschädigung für die Abtretung des Grundeigenthums besteht in dem 
vollen Werthe des abzutretenden Grundstücks, einschließlich der enteigneten Zu- 
behörungen und Früchte. 
Wird nur ein Theil des Grundbesitzes desselben Eigenthümers in Anspruch 
genommen, so umfaßt die Entschädigung zugleich den Mehrwerth, welchen der 
abzutretende Theil durch seinen örtlichen oder wirthschaftlichen Zusammenhang 
mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwerth, welcher für den übrigen Grund- 
besitz durch die Abtretung entsteht. 
G. 9. 
Wird nur ein Theil von einem Grundstück in Anspruch genommen, so 
kann der Eigenthümer verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen Ent- 
schädigung übernimmt, wenn das Grundstück durch die Abtretung so zerstäückelt 
werden würde, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Besiimmän nicht 
mehr zweckmäßig benutzt werden kann. 
Trifft die geminderte Benutzbarkeit nur bestimmte Theile des Restgrund- 
stücks, so beschränkt sich die Pflicht zur Mitübernahme auf diese Theile. 
Bei Gebäuden, welche theilweise in Anspruch genommen werden, umfaßt 
diese Pflicht jedenfalls das gesummmte Gebäude. 
Bei den Vorschriften dieses Paragraphen ist unter der Bezeichnung Grund- 
stück jeder in Zusammenhang stehende Grundbesitz des nämlichen Eigenthümers 
begrissen. 
G. 10. 
Die bisherige Benutzungsart kann bei der Abschätzung nur bis zu dem- 
jenigen Geldbetrage Berücksichtigung finden, welcher erforderlich ist, damit der 
Eigenthümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Ertrage 
benutzen kann. 
(Nr. 8207.) Eine
	        
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