Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel IV. 
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt am 1. Juni 1874. 
Von dem Vertrage zurückzutreten, soll sowohl der Königlich Preußischen 
Regierung als der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung nach Ablauf des 
Jalres 1877. und von da ab jeder Zeit nach einjähriger Kündigung freistehen. 
Eine gleiche Kündigung soll der Königlich Preußischen Regierung inner- 
halb der vertragsmäßigen Zeit bis zum Schlusse des Jahres 1877. freistehen, 
wenn an den materiellen Bestimmungen des im Einverständnisse mit der Königlich 
Preußischen Regierung in Betreff der Ablösung der Servituten auf Aeckern, 
Wiesen, Aengern und sonstigen Weideplätzen, der Gemeinheitstheilungen und der 
Zusammenlegung der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg--Lippe festgestellten 
und sofort nach Publikation dieses Vertrages zu erlassenden Gesetzes etwas ge- 
ändert werden sollte. 
Artikel V. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zweimal ausgefertigt und unverzüglich zur 
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Nügtkaltoln= 
Urkunden binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. 
Berlin, den 27. April 1874. 
(L. S.) Wilhelm Ludwig Haack. 
(L. 8.) Heinrich Spring. 
Vorstebender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations. 
Urkunden bewirkt worden. 
  
Berichtigung. 
In der Ueberschrift des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes vom 6. Mai 
1869. über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitungen zum häheren 
Justizdienste vom 1. Juni 1874. S. 212. der Gesetz= Sammlung für 1874. 
Z. 3. ist statt „S. 650. ff.“ zu setzen: S. 656. ff. 
  
Redlgirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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