Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel  IV.

Die  Ausführung  dieses  Vertrages  erfolgt  am  1.  Juni  1874.

Von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  soll  sowohl  der  Königlich  Preußischen
Regierung  als  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Regierung  nach  Ablauf  des
Jalres  1877.  und  von  da  ab  jeder  Zeit  nach  einjähriger  Kündigung  freistehen.

Eine  gleiche  Kündigung  soll  der  Königlich  Preußischen  Regierung  innerhalb
  der  vertragsmäßigen  Zeit  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1877.  freistehen,
wenn  an  den  materiellen  Bestimmungen  des  im  Einverständnisse  mit  der  Königlich
Preußischen  Regierung  in  Betreff  der  Ablösung  der  Servituten  auf  Aeckern,
Wiesen,  Aengern  und  sonstigen  Weideplätzen,  der  Gemeinheitstheilungen  und  der
Zusammenlegung  der  Grundstücke  im  Fürstenthum  Schaumburg--Lippe  festgestellten
und  sofort  nach  Publikation  dieses  Vertrages  zu  erlassenden  Gesetzes  etwas  geändert
  werden  sollte.

Artikel  V.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zweimal  ausgefertigt  und  unverzüglich  zur
landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Nügtkaltoln=Urkunden
  binnen  vier  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

Berlin,  den  27.  April  1874.

(L.  S.)  Wilhelm  Ludwig  Haack.
(L.  8.)  Heinrich  Spring.

Vorstebender  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations.
Urkunden  bewirkt  worden.

 

Berichtigung.

In  der  Ueberschrift  des  Gesetzes  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  6.  Mai
1869.  über  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitungen  zum  häheren
Justizdienste  vom  1.  Juni  1874.  S.  212.  der  Gesetz=  Sammlung  für  1874.
Z.  3.  ist  statt  „S.  650.  ff.“  zu  setzen:  S.  656.  ff.

 

Redlgirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).