Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
lichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zumm Löschen oder Bergen 
von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst das Hafengeld entrichtet; 
6) Fahrzeuge, welche Staats- oder Reichseigenthum sind oder lediglich für 
taats= oder Reichsrechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren 
Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden; 
8) Dampsschiffe, insofern dieselben lediglich Segelschiffe ein= oder ausbugfiren; 
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
10) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
B. An Bohlwerksgeld 
wird entrichtet von allen Waaren, welche über die städtischen Hafenbohlwerke zu 
Lande gebracht oder von denselben aus verladen werden: 
1) wenn die Waaren nach Gewicht verladen 
find, von jedem Zentrnen 9 Of. (74 Pf. R.-W.), 
2) wenn sie nach einem anderen Maaßstabe 
verladen sind: 
a) sofern das Schiff vollbeladen ist, 
für jedes Kubikmeter Netto-Raum- 
gehalt des Schifffe.... 1 Sgr. 3 Pf. (124 Pf. R.-W.), 
b) in anderen Fällen für jedes Hektoliter 4 Pf. (31 Pf. R.-W.). 
Ausnahmsweise 
wird entrichtet: 
1) von Asche, Cichorien, altem Eisen, künst- 
lichem Dünger aller Art, Flachssamen, 
Gartengewächsen und Früchten, Grab- 
steinen, Hrtoseln Knochen, Kleie, Oel.- 
kuchen, Pech, Pottasche, Rappsaat, Reis- 
abfall, Salz, Soda, Säuren, Theer, 
Wurzeln als Cichorien, für den Zentner 6 Pf. (5 Pf. R.-W.), 
2) von Borke und Lohe für Gerbereien, 
Buchweizen, Cement, Erbsen, Gerste, 
Glasscherben, Gyps, Heu), Hafer, un- 
edroschenem Korn, Kalk, Kreide, Müh- 
en- und Blocksteinen, Roggen, Stroh, 
Weizen, für den Zentner . . .. ... . ... 3 Pf. (23 Pf. R.-W.), H 
von
	        
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