— 274 —
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind-
lichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zumm Löschen oder Bergen
von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst das Hafengeld entrichtet;
6) Fahrzeuge, welche Staats- oder Reichseigenthum sind oder lediglich für
taats= oder Reichsrechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren
Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden;
8) Dampsschiffe, insofern dieselben lediglich Segelschiffe ein= oder ausbugfiren;
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören;
10) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
B. An Bohlwerksgeld
wird entrichtet von allen Waaren, welche über die städtischen Hafenbohlwerke zu
Lande gebracht oder von denselben aus verladen werden:
1) wenn die Waaren nach Gewicht verladen
find, von jedem Zentrnen 9 Of. (74 Pf. R.-W.),
2) wenn sie nach einem anderen Maaßstabe
verladen sind:
a) sofern das Schiff vollbeladen ist,
für jedes Kubikmeter Netto-Raum-
gehalt des Schifffe.... 1 Sgr. 3 Pf. (124 Pf. R.-W.),
b) in anderen Fällen für jedes Hektoliter 4 Pf. (31 Pf. R.-W.).
Ausnahmsweise
wird entrichtet:
1) von Asche, Cichorien, altem Eisen, künst-
lichem Dünger aller Art, Flachssamen,
Gartengewächsen und Früchten, Grab-
steinen, Hrtoseln Knochen, Kleie, Oel.-
kuchen, Pech, Pottasche, Rappsaat, Reis-
abfall, Salz, Soda, Säuren, Theer,
Wurzeln als Cichorien, für den Zentner 6 Pf. (5 Pf. R.-W.),
2) von Borke und Lohe für Gerbereien,
Buchweizen, Cement, Erbsen, Gerste,
Glasscherben, Gyps, Heu), Hafer, un-
edroschenem Korn, Kalk, Kreide, Müh-
en- und Blocksteinen, Roggen, Stroh,
Weizen, für den Zentner . . .. ... . ... 3 Pf. (23 Pf. R.-W.), H
von