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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25.—
Inhalt: Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von Ihrhove nach
Neue Schanz, S. 317. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausführung der durch das Gesetz
vom 17. Juni 1874. zur Ausführung für Rechnung des Staates genehmigten Eisenbahnen, S. 331. —
Bekanuntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.), S. 337.
(Nr. 8237.) Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn
von Ihrhove nach Neue Schanz. Vom 17. März 1874.
Se Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Königliche
oheit der Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, daß die von
arlingen über Leeuwarden und Gröningen bis Neue Schanz hergestellte Nieder-
ländische Staats-Eisenbahn bis zur Rheine-Emdener Eisenbahn fortgesetzt und
daß zwischen den Oldenburgischen Staats-Eisenbahnen und der gedachten Nieder-
ländischen Staats-Eisenbahn ein direkter Eisenbahnbetrieb hergestellt werde, haben
Behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Wilhelm Jordan,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann
Duddenhausen,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Adolph Scholz;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Ernst Buresch,
Allerhöchstihren Ministerialrath Günther Jansen,
welche, vorbehaltlich der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet innerhalb des Preußischen
Gebiets der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung den Bau und Betrieb
einer Lokomotiv- Eisenbahn von Ihrhove nach Neue Schanz, welche in Ihrhove
an die Rheine-Emdener Bahn und bei Neue Schanz an die Niederländische
Staats-Eisenbahn anschließen soll.
Johrgang 1874. (Nr. 8237. 48 Art.
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1874.