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wischen dem Königlichen Eisenbahn -Kommissariate zu Coͤln einerseits, und
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch die Königliche Eisenbahndirektion
zu Elberfeld und die Deputation der Aktionaire der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft, erstere durch den zwischen dem Staat und der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft geschlossenen, unterm 1.1. September 1850.
Allerhöchst bestätigten Betriebs-Ueberlassungsvertrag vom 23. August 1850.
(Gesetz-Sammlung S. 408—410.), letztere durch den Beschluß der General-Versammlung
der Aktionaire der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft vom
5. Januar 1856. hierzu ermächtigt, andererseits, ist unter Verbehal- der landesherrlichen
Genehmigung folgender Vertrag abgeschlossen worden.
1
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Erbemung
und den Betrieb einer Eisenbahn von der Bergisch-Märkischen Eisenbahn
bei Hagen resp. Herdecke ausgehend nach Siegen (Ruhr-Sieg-Eisenbahn)
als einen integrirenden Theil des Bergisch-Märkischen Eisenbahnunrernehmens
umer den nachstehenden naheren Bedingungen zu übernehmen.
S. 2.
Der Bau der neuen Bahn wird nach den von dem Königlichen Handels-Ministerium
bereits festgestellten, resp. noch festzustellenden Bauplänen und auf
der durch letztere vorgeschriebenen Bahnlinie ausgeführt.
Etwaige Abweichungen von diesen Bauplänen sind nur unter spezieller Genehmigung
des Königlichen Handelsministeriums zulässig.
WVon Seiten der Königlichen Staats-Regierung werden der Bergisch-Mäarkischen
Eisenbahngesellschaft alle vorbandenen Vorarbeiten für die Mur-Sieg-Bahn,
einschließlich der Baupläne, unentgeltlich überlassen.
9. 3.
Die Nuhr-Sieg-Bahn soll, wo möglich, innerhalb vier Jahren, nach Erstheilung
der Konzession resp. von der Bestimmung der Bahnlinie und der Festlehung
des Bauprojekts ab gerechnet, im Bau vollendet und dem Betriebe übergeben
sein. .
Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Beschaffung des nach F. ö.
vorläufig angenommenen Anlagekapitals binnen dieser Zeit erfolgen kann.
DOeie Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft wird die Emission der Prioritäks--Obligationen
nur allmälig bewirken, und zwar nicht unter einem vom
Königlichen Handelsministerium nach Vernehmung der Oeputation der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft festzusetzenden Minimalkurse.
Alljährlich ist die besondere Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums
wegen des im nächsten Baujahre an den Markt zu bringenden Betrages
von Prioritäts-Obligationen vor dem Beginne der Emission einzuholen.
Der Staat kann die Ausgabe der Priorikäts-Obligationen für das erste
Baujahr bis auf drei, für das zweite, einschließlich des Betrages für das esst
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