Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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wischen  dem  Königlichen  Eisenbahn  -Kommissariate  zu  Coͤln  einerseits,  und
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion
  zu  Elberfeld  und  die  Deputation  der  Aktionaire  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft,  erstere  durch  den  zwischen  dem  Staat  und  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  geschlossenen,  unterm  1.1.  September  1850.
Allerhöchst  bestätigten  Betriebs-Ueberlassungsvertrag  vom  23.  August  1850.
(Gesetz-Sammlung  S.  408—410.),  letztere  durch  den  Beschluß  der  General-Versammlung
  der  Aktionaire  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  vom
5.  Januar  1856.  hierzu  ermächtigt,  andererseits,  ist  unter  Verbehal-  der  landesherrlichen
  Genehmigung  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

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Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  verpflichtet  sich,  die  Erbemung
  und  den  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn
  bei  Hagen  resp.  Herdecke  ausgehend  nach  Siegen  (Ruhr-Sieg-Eisenbahn)
als  einen  integrirenden  Theil  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunrernehmens
umer  den  nachstehenden  naheren  Bedingungen  zu  übernehmen.

S.  2.

Der  Bau  der  neuen  Bahn  wird  nach  den  von  dem  Königlichen  Handels-Ministerium
  bereits  festgestellten,  resp.  noch  festzustellenden  Bauplänen  und  auf
der  durch  letztere  vorgeschriebenen  Bahnlinie  ausgeführt.

Etwaige  Abweichungen  von  diesen  Bauplänen  sind  nur  unter  spezieller  Genehmigung
  des  Königlichen  Handelsministeriums  zulässig.

WVon  Seiten  der  Königlichen  Staats-Regierung  werden  der  Bergisch-Mäarkischen
  Eisenbahngesellschaft  alle  vorbandenen  Vorarbeiten  für  die  Mur-Sieg-Bahn,
  einschließlich  der  Baupläne,  unentgeltlich  überlassen.

9.  3.

Die  Nuhr-Sieg-Bahn  soll,  wo  möglich,  innerhalb  vier  Jahren,  nach  Erstheilung
  der  Konzession  resp.  von  der  Bestimmung  der  Bahnlinie  und  der  Festlehung
  des  Bauprojekts  ab  gerechnet,  im  Bau  vollendet  und  dem  Betriebe  übergeben
  sein.  .

Hierbei  wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß  die  Beschaffung  des  nach  F.  ö.
vorläufig  angenommenen  Anlagekapitals  binnen  dieser  Zeit  erfolgen  kann.
DOeie  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  wird  die  Emission  der  Prioritäks--Obligationen
  nur  allmälig  bewirken,  und  zwar  nicht  unter  einem  vom
Königlichen  Handelsministerium  nach  Vernehmung  der  Oeputation  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  festzusetzenden  Minimalkurse.

Alljährlich  ist  die  besondere  Genehmigung  des  Königlichen  Handelsministeriums
  wegen  des  im  nächsten  Baujahre  an  den  Markt  zu  bringenden  Betrages
  von  Prioritäts-Obligationen  vor  dem  Beginne  der  Emission  einzuholen.

Der  Staat  kann  die  Ausgabe  der  Priorikäts-Obligationen  für  das  erste
Baujahr  bis  auf  drei,  für  das  zweite,  einschließlich  des  Betrages  für  das  esst

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