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ein ähnliches Merkzeichen, bei Nacht durch zwei übereinander stehende rothe
Laternen anzeigt.
Ist die Brücke geöffnet, so wird bei Tage für den Schiffahrtsverkehr kein
besonderes Signal gegeben, während das Offenstehen der Brücke bei Nacht durch
zwei weiße übereinander stehende Laternen signalisirt werden muß. Außerdem
müssen die Durchfahrten der Drehbrücke bei Nacht permanent durch entsprechend
aufgestellte Laternen hinreichend beleuchtet werden.
Sollte es sich herausstellen, daß die vorerwähnte Signalisirung nicht ge-
nügt, so ist die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet, solche nach
dem alleinigen Ermessen der Königlich Preußischen Regierung zu vervollstän-
digen, event. für Aufstellung von elektrischen Läutewerken in der Nähe der Liege-
plätze zu sorgen.
IV.
Zu Artikel 15. Nr. 3.
Bei Berechnung der Hälfte der Einnahmen, welche die Großherzoglich
Oldenburgische Regierung für die Mitbenutzung der Strecke Leer-Ihrhove an
die Westphälische Eisenbahnverwaltung abzuführen hat, ist die Eisenbahnstrecke
vom Stationsgebäude zu Leer bis zum äußersten Punkte des Bahnhofs Ihrhove,
von dem die Bahn Ihrheve Neue Schanz abzweigt, in Berechnung zu ziehen.
In Beziehung auf den Bahnhof Leer wird das wegen der Ildensuch. eerer
Bahn bestehende Vertragsverhältniß durch die Bestimmung des Artikels 15. Nr. 3.
des gegenwärtigen Vertrages nicht geändert; auch übernimmt die Königlich Preu-
ßische Regierung keinerlei Verpflichtung zur Herstellung neuer Anlagen auf dem
Bahnhof Leer fuͤr den Leer-Ihrhover-Neue Schanzer Verkehr der Großherzoglich
Oldenburgischen Eisenbahnverwaltung.
V.
Zu Artikel 16. des Vertrages.
Wird die vereinbarte Mitbenutzung der Strecke Leer-Ihrhove Seitens der
Königlich Preußischen Regierung gekündigt und Seitens der Großherzoglich Olden-
burgischen Regierung eine selbstständige Eisenbahnverbindung zwischen Leer und
Ihrhove her estellt, so wird die Einführung des Oldenburgischen Geleises in den
Bahnhof Ihrhove von der Westseite nach der Ostseite desselben verlegt. Zu
diesem Zweck wird das Oldenburgische Geleise in derjenigen Richtung" welche
auf dem angehefteten Situationsplane Blatt I. durch die blau punktirte Linie an-
gedeutet ist, vom Punkte O ab umgebaut und mit einem Hoch-Niveau-Ueber-
genge über die Westphälische Bahn mit Kurven von höchstens 500 Metern
adius und Marimatsteigungen von 1:200 hinübergeführt werden.
So lange als die Mitbenutzung des Geleises von Leer nach Ihrhove dauert,
wird die Anlage des vorerwähnten Hoch-Niveau-Ueberganges Seitens der Königlich
Preußischen Regierung nicht verlangt werden.
Die Kosten, welche durch die Aenderung der Einrichtungen des Bahnhofs
Ihrhove bei Herstellung einer selbstständigen Eisenbahnverbindung von Leer nach
Ihrhove entstehen, fallen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zur Last.
(Nr. 8237.) VI.