Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 329 — 
ein ähnliches Merkzeichen, bei Nacht durch zwei übereinander stehende rothe 
Laternen anzeigt. 
Ist die Brücke geöffnet, so wird bei Tage für den Schiffahrtsverkehr kein 
besonderes Signal gegeben, während das Offenstehen der Brücke bei Nacht durch 
zwei weiße übereinander stehende Laternen signalisirt werden muß. Außerdem 
müssen die Durchfahrten der Drehbrücke bei Nacht permanent durch entsprechend 
aufgestellte Laternen hinreichend beleuchtet werden. 
Sollte es sich herausstellen, daß die vorerwähnte Signalisirung nicht ge- 
nügt, so ist die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet, solche nach 
dem alleinigen Ermessen der Königlich Preußischen Regierung zu vervollstän- 
digen, event. für Aufstellung von elektrischen Läutewerken in der Nähe der Liege- 
plätze zu sorgen. 
IV. 
Zu Artikel 15. Nr. 3. 
Bei Berechnung der Hälfte der Einnahmen, welche die Großherzoglich 
Oldenburgische Regierung für die Mitbenutzung der Strecke Leer-Ihrhove an 
die Westphälische Eisenbahnverwaltung abzuführen hat, ist die Eisenbahnstrecke 
vom Stationsgebäude zu Leer bis zum äußersten Punkte des Bahnhofs Ihrhove, 
von dem die Bahn Ihrheve Neue Schanz abzweigt, in Berechnung zu ziehen. 
In Beziehung auf den Bahnhof Leer wird das wegen der Ildensuch. eerer 
Bahn bestehende Vertragsverhältniß durch die Bestimmung des Artikels 15. Nr. 3. 
des gegenwärtigen Vertrages nicht geändert; auch übernimmt die Königlich Preu- 
ßische Regierung keinerlei Verpflichtung zur Herstellung neuer Anlagen auf dem 
Bahnhof Leer fuͤr den Leer-Ihrhover-Neue Schanzer Verkehr der Großherzoglich 
Oldenburgischen Eisenbahnverwaltung. 
V. 
Zu Artikel 16. des Vertrages. 
Wird die vereinbarte Mitbenutzung der Strecke Leer-Ihrhove Seitens der 
Königlich Preußischen Regierung gekündigt und Seitens der Großherzoglich Olden- 
burgischen Regierung eine selbstständige Eisenbahnverbindung zwischen Leer und 
Ihrhove her estellt, so wird die Einführung des Oldenburgischen Geleises in den 
Bahnhof Ihrhove von der Westseite nach der Ostseite desselben verlegt. Zu 
diesem Zweck wird das Oldenburgische Geleise in derjenigen Richtung" welche 
auf dem angehefteten Situationsplane Blatt I. durch die blau punktirte Linie an- 
gedeutet ist, vom Punkte O ab umgebaut und mit einem Hoch-Niveau-Ueber- 
genge über die Westphälische Bahn mit Kurven von höchstens 500 Metern 
adius und Marimatsteigungen von 1:200 hinübergeführt werden. 
So lange als die Mitbenutzung des Geleises von Leer nach Ihrhove dauert, 
wird die Anlage des vorerwähnten Hoch-Niveau-Ueberganges Seitens der Königlich 
Preußischen Regierung nicht verlangt werden. 
Die Kosten, welche durch die Aenderung der Einrichtungen des Bahnhofs 
Ihrhove bei Herstellung einer selbstständigen Eisenbahnverbindung von Leer nach 
Ihrhove entstehen, fallen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zur Last. 
(Nr. 8237.) VI. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.