Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Schluß-Protokoll.

Dee  unterzeichneten  Bevollmächtigten  von  Preußen  und  Oldenburg  waren  heute
susammengetreten,  um  den  wegen  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Ihrhove  nach
eue  Schanz  zwischen  ihnen  vereinbarten  Staatsvertrag  zu  vollziehen.

Bei  dieser  Veranlassung  sind  in  das  gegenwärtige  Schluß-Protokoll  noch
die  nachfolgenden  Erklärungen  niedergelegt  worden,  welche  mit  dem  Vertrage
selbst,  sobald  derselbe  ratifizirt  sein  wird,  gleiche  Gültigkeit  haben  sollen,  ohne
daß  es  der  besonderen  ausdrücklichen  Ratifikation  dieses  Schluß-Protokolls  bedarf.

I

Der  in  Rede  stehende  Staatsvertrag  ist  in  der  Voraussetzung  geschlossen,
daß  die  Königlich  Niederländische  Regierung  an  die  Großherzoglich  Oldenburgische
  Regierung  zu  dem  Anlagekapital  der  Eisenbahn  von  Ihrhove  nach  Neue
Schanz  einen  unverzinslichen  und  niemals  rückzahlbaren  Zuschuß  von  400,000
Thalern,  buchstäblich  viermalhundert  Tausend  Thalern,  zahlt.  Sollte  die  Königlich
Niederländische  Regierung  diese  Zahlung  ablehnen,  so  erlischt  für  die  beiderseitigen
  hohen  Kontrahenten  jede  Verbindlichkeit  des  gegenwärtigen  Vertrages.

II.
Zu  Artikel  3.  des  Vertrages.

Die  durch  die  demnächstige  Einführung  des  Oldenburgischen  Geleises  bedingte
  Erweiterung  resp.  der  Umbau  des  Bahnhofes  Ihrhove  wird  von  der
Preußischen  Regierung  in  der  Weise  bewirkt,  daß  derselbe  die  Gestalt  eines  Insel-Bahnhofes
  erhält,  auf  dessen  Westseite  das  in  Station  42/09  der  Westphälischen
Bahn  abzweigende,  auf  dem  angehefteten,  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterschriebenen  Situationsplane  der  Bahn  von  Ihrhove  nach  Neue  Schanz
(Blatt  I.)  roth  eingetragene  Oldenburgische  Geleise  durchgesühtrt  wird.

Die  Kosten  dieses  Umbaues  des  Bahnhofes  Ihrhore  übernimmt  die
Königlich  Preußische  Regierung,  soweit  es  sich  dabei  um  gemeinschaftlich  zu
benutzende  oder  für  den  Betrieb  der  Westphälischen  Bahn  allein  erforderliche
Anlagen  handelt.

Einrichtungen  und  Anlagen,  die  lediglich  für  den  Oldenburgischen  Betrieb
bestimmt  sind,  fallen  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  zur  Last.

III.
Zu  Artikel  7.  des  Vertrages.
Zu  Nr.  2.
Die  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  beabsichtigt,  die  Bahn
zwischen  Ihrhove  und  Neue  Schanz  in  der  auf  dem  angehefteten  Sationspiane
(Fr.  8237)  49“  (Blatt  l.)