— 355 —
(Nr. 8246.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Dezember 1874., betreffend das in G. 32. der
Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873. vor-
gesehene Pfarrwahlrecht.
A#r# den von dem Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem
Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten erstatteten
„Bericht vom 25. November d. J. habe Ich die anliegende Verordnung zur
Ausführung des §. 32. der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. Sep-
tember 1873. heut vollzogen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß die in F. 3. dieser
Verordnung festgesetzte Beschränkung auch in denjenigen Fällen zu beobachten
ist, in welchen die Kirchenbehörde in Gemäßbeit des F. 32. Nr. 2. Abs. 1. der
Kirchengemeinde- und Synodalordnung den Pfarrer ohne Konkurrenz einer Ge-
meindewahl beruft.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2. Dezember 1874.
Wilhelm.
Falk.
An den Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-
Angelegenheiten und den Evangelischen Ober-Kirchenrath.
Verordnung
zur
Ausführung des §. 32. Nr. 2. der Kirchengemeinde und Synodal-
ordnung vom 10. September 1873.
Vom 2. Dezember 1874.
Zur Ausführung der Bestimmung des §&. 32. Nr. 2. der Kirchengemeinde-= und
Synodalordnung vom 10. September 1873. (Gesetz Samml. S. 417.) verordne
Ich für den Geltungsbereich derselben, was folgt:
S. 1.
Das nach F. 32. Nr. 2. der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom
10. September 1873. den Gemeinden verliehene Pfarrwahlrecht findet Anwen-
dung auf jede bei der betreffenden Kirchengemeinde bestehende fundirte geistliche
Stelle, deren freie Besetzung dem Kirchenregiment ohne Mitwirkung einer
anderen Behörde oder eines anderen Berechtigten zusteht.
(Nr. 8246. 53° Die