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Der Weg zur Nationalfreiheit ging sonst fast in allen
Laͤudern vom Selbsttaxationsrechte aus; dieses einmal errungene
Recht war das erste Angeld jeder künftigen großen Privilegien,
und das Beispiel des freigewordenen England ist nicht
das einzige Beispiel seiner Ark, daß sich den Geldverwilligungen
der Stände erst demüthige Bitten, dann entschlossene Forderungen
und endlich unerläßliche Bedingungen, unter welchen
die Verwilligung geschah, immer häufiger anschlossen. Hier
aber, da sich der schönste, breiteste Zugang zum wichtigsten
Nationalrechte fast ungesucht zu öffnen schien, hier verlor sich
schnell wieder der schon halb gebffnete Weg, und erst nach
dreißig Jahren dffneten sich andere Bahnen, die nicht so gerade
zum Ziele führten, aber desto gewisser hinführen mußten.
Häufige Veranlassungen entstunden, daß sich gesammte Kammexunterthanen
des Fürsten als ein Korps ansehen, mit der
vereinten Kraft eines Korps handeln, Repräsentanten ihres
Korps wählen, und über wichtigen Verpflichtungen, welche
diese Repräsentanten übernommen hatten, mit einstimmiger
Aufmerksamkeit wachen mußten.
Noch war's zwar kein Fall dieser Art, da gleich fünfzehn
Jahre nach jener zweiten Theilung, bei einem entstandenen
Vormundschaftestreite nebst Adel und Prälaten o) auch Repräsentanten
der Kammerumerthanen auf einen gemeinschaftlichen
Tag zu Vergleichung der streitenden Partien nach Leonberg
gerufen wurden. ?) Man rief Vögte der angesehensten
») Gewöhnlich heißt es zwar, nur bie Näthe der Grafenhäte#ten
sich versammelt oder seven gerufen worden, diese Räthe
waren aber gewöhnlich von den zugewandten Nittern des Fürstenthums
und zugewandten Prälaten des Landes, so weit also
gleichsam Repräsentanten der Prälaten und des Adels.
**) Sattler Gesch. der Gr, Thl. 1I. S. 210 hat bei Erzählung
dieses Vorfalls, den er für die erste Spur der wirtemb. Land-