Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Die Ernennung eines Pfarradjunkten mit dem Rechte der Nachfolge gilt 
als definitive Besetzung. 
Ausgeschlossen von der Besetzung durch Gemeindewahl find diejenigen geist- 
lichen Stellen, welche mit einem anderen, nicht derselben Parochie oder Gesammt- 
Parochie (Kirchengemeinde-Ordnung §. 2. Abs. 2.) angehörenden geistlichen Amte 
dauernd verbunden sind. 
G. 2. 
Sobald durch den Gemeinde-Kirchenrath die Erledigung der Pfarrstelle 
angezeigt worden ist, hat das Konsistorium die Erledigung mit dem Bemerken 
öffentlich bekannt zu machen, daß die Wiederbesetzung durch Gemeindewahl nach 
Maßgabe dieser Verordnung erfolgt. 
. 3. 
Die vereinigten Gemeinde-Organe (§. 29. der —- 
können bei Ausübung des ihnen beigelegten Wahlrechts die Auswahl auf alle 
für die Verwaltung E— geistlichen Amts in der evangelischen Landeskirche qua- 
lifizirte Personen richten, jedoch mit der Beschränkung, daß in Pfarrstellen, deren 
Jahreseinkommen, ausschließlich der Dienstwohnungs-Nutzung, zwölfhundert 
Thaler übersteigt, nur Geistliche von mindestens zehn Dienshatten in Pfarr- 
stellen, deren Varreseinkommen ausschließlich der Dienstwohnungs-Rutzung, 
achtzehnhundert Thaler übersteigt, nur solche von mindestens fünfzehn Dienst- 
jahren gewählt werden dürfen. 
Das Dienstalter ist vom Zeitpunkt der Ordination ab zu berechnen, jedoch 
ist diejenige Zeit, während welcher ein Geistlicher im Schulamte fest angestellt 
gewesen ist, auf das kirchliche Dienstalter mit in Anrechnung zu bringen. 
Ist die Höhe des Jahreseinkommens zweifelhaft, so stellt das Konsistorium, 
nach Anhörung der Gemeindevertretung, den Ertrag der Stelle fest. 
C. 4. 
Die Bewerbung ist schriftlich bei dem Konsistorium oder bei dem Gemeinde- 
Kirchenrathe anzubringen. Die bei dem Konfistorium eingegangenen Meldungen 
sind dem Gemeinde-Kirchenrathe zu übersenden. 
S. 5. 
Der Gemeinde-Kirchenrath hat alle zu einer guten Wahl erforderlichen 
Vorbereitungen zu treffen. 
Sowohl die vereinigten Gemeinde-Organe, als auch der Gemeinde Kirchen- 
rath für sich können verlangen, daß die zur Besetzung der Stelle in Aussicht 
genommenen Geistlichen in den Kirchen des Gemeindebezirks predigen; von den 
andidaten des Predigtamts kann auch eine Katechisation verlangt werden. Die 
Wahl ist nicht auf diejenigen beschränkt, welche eine Predigt oder Katechisation 
gehalten haben. 
Der Gemeinde Kirchenrath ist in Vereinigung mit der Gemeindevertretung 
berechtigt, Mitglieder der Gemeinde an den Wohnort des Bewerbers zu senden, 
um ihn predigen zu hören und Erkundigungen über ihn einzuziehen. 
g. 6.
	        
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