Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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g.  6.

Der  Superintendent  bestimmt  im  Einverständniß  mit  dem  Gemeinde-Kirchenrath
  den  Wahltermin  mit  einer  Frist  nicht  unter  zwei  Wochen  und  leitet
die  Wahlverhandlung.  „

Die  Wahl  erfolgt  mittelst  schriftlicher  Stimmzettel.  Wird  bei  der  ersten
Wahl  die  absolute  Mehrheit  nicht  erreicht,  so  findet  eine  ere  Wahl  zwischen
denjenigen  Drei  statt,  welche  die  meisten  Stimmen  auf  sich  vereinigt  haben.
Ergiebt  auch  diese  Wahl  eine  absolute  Mehrheit  nicht,  so  scheidet  bei  der  ferneren
Wahl  derjenige  aus,  welcher  die  mindeste  Stimmenzahl  erhalten  hat.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  überall  das  Loos.  Stimmen  Abwesender
dürfen  nicht  zugelassen  werden.

Erörterungen  über  die  zur  Wahl  stehenden  Personen  sind  verboten.

Im  lUebrigen  finden  die  Wa#svorschriften  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  vom  10.  September  1873.  entsprechende  Anwendung.

ofort  nach  beendigter  Wahl  prüft  der  Gemeinde-Kirchenrath  unter  Vorsitz
des  Superintendenten  die  Ordnungsmäßigkeit  der  Wahlhandlung.

.  8.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  der  Gemeinde  in  den  beiden  nächstfolgenden
sonntäglichen  Huuptzollesdiensten  in  allen  Kirchen  der  Parochie  von  der  Kanzel
bekannt  zu  machen.

Innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  ersten  Bekanntmachung  kann  jedes  Gemeindeglied
  gegen  Lehre,  Gaben  und  Wandel  des  Gewählten  und  gegen  die
Gesetzlichkeit  der  Wahl  bei  dem  Superintendenten  Einspruch  erheben.

Weegen  der  Entscheidung  über  den  Einspruch  verbleibt  es  bis  zur  anderweitigen
  staatsgesetzlichen  Regelung  der  über  die  Kreis=  und  Provinzial-Synoden
in  der  Synodalordnung  vom  10.  September  1873.  enthaltenen  Bestimmungen
bei  der  bisherigen  Zuständigkeit  der  Konfistorien  und  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths,
  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  den  Entscheidungen  über  Einsprüche
gegen  die  Lehre  von  dem  Konsistorium  die  Mitglieder  des  Provinzial-Synodalvorstandes
  mit  vollem  Stimmrecht  (efr.  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
K.  68.  Nr.  6.)  als  außerordentliche  Mitglieder  zuzuziehen  find.

Ueber  Einwendungen  aus  der  Gemeinde  gegen  Gaben  und  Wandel  des
Gewählten,  sowie  über  Einwendungen  einer  Zweidrittelmehrheit  der  Gemeindeglieder
  ist  von  dem  Konsistorium  vor  der  Entscheidung  der  Kreis  Synodalvorstand
  zu  hören.

K.  9

Der  Gewählte  erhält  von  dem  Gemeinde  Kirchenrath  eine  schriftliche  Benachrichtigung
  über  seine  Wahl,  in  welcher  das  Diensteinkommen  der  Stelle
angegeben  sein  muß.

Der  Gewählte  hat  sich  innerhalb  vier  Wochen  nach  Zustellung  der  Benachrichtigung
  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.

ehnt  er  ab,  oder  erklärt  er  sich  nicht,  so  ist  innerhalb  sechs  Wochen  zu
einer  Neuwahl  zu  schreiten.
(r.  8246.)  8.  10.