Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

K. 6. 
Führen mehrere Wege nach dem Orte, an welchem das Geschäft vorzu- 
nehmen ist, so ist diejenige fahrbare Straßenverbindung zu wählen, bei deren 
Benutzung sich die Gesammtvergütung an Tagegeldern und Reisekosten am nie- 
drigsten berechnet. 
Ein anderer Weg kann der Berechnung nur zu Grunde gelegt werden, 
wenn die Benutzung des billigeren Fahrweges aus besonderen Gründen ausge- 
schlossen gewesen ist. 
K. 7. 
Erfordert das Geschäft die Mitwirkung mehrerer Gerichtsbeamten, so hat 
Jeder selbstständig für die Ausführung der Reise Sorge zu tragen. 
Eine Verpflichtung zur Benutzung der von den Parteien angebotenen Trans- 
portmittel findet fortan nicht statt. 
K. 8. 
Auf die von den Beamten der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der 
Polizeianwalte, vorgenommenen Lokalgeschäfte finden die für die gerichtlichen 
Beamten gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
K 9. . 
Die gerichtlichen Unterbeamten erhalten fuͤr jeden Tag, an welchem fie in 
einer Entfernung von mehr als einer Fünftelmeile von dem Gerichtsorte Dienst- 
geschäfte verrichten, 10 Sgr. Zehrungskosten und zusätzlich 10 Sar. für jedes 
auswärts genommene Nachtquartier. Werden dieselben zur Dienstleistung bei 
auswärtigen Gerichtstagen zugezogen, so erhalten sie 20 Sgr. Tagegelder und 
Reisekosten im Betrage von 10 rr für die Meile. " ' 
Für die Dienstgeschäfte der Gerichtsvögte in der Provinz Hannover bleiben 
die bisherigen Vorschriften in Geltung. 
K. 10. 
Dienstreisen der Justizbeamten, welche durch die Iwecke der Justiz-Aufsicht 
und Verwaltung veranlaßt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 24. März 1873. (Gesetz Samml. S. 122.). 
Insbesondere gilt dies von den Reisen der Gerichtsbeamten zur Abhaltung 
von Gerichtstagen, und von den Reisen, die von Richtern oder Staatsanwalten 
#m Zwecke der Theilnahme an den Geschäften eines auswärtigen Gerichts nach 
essen Sitze gemacht werden müssen. 
K.. 11. 
Diie gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung für 
den Umfang der gesammten Monarchie mit Ausnahme des Bezirks des Appel- 
lationsgerichtshofes zu Cöln in Geltung. 
Die
	        
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