Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 2—
Juhalt: Gesetz wegen Erhshung des Gebührensatzes für die Einziehung der Klassensteruer, S. v. — Gesetz
wegen Berechnung des Kosten-Pauschagnantums in den Streitsachen der Armenverbände, S. 10. —
Vertrog zwischen Preußen und Bayern wegen Herstellung einer Eisenbahn von Gelnhausen nach
Partenstein, S. 11. — Bekauntmachung der nach dem Gesey vom 10. April 1872. durch die
Regierungs- Amtsblätter publizirtrn landesherrlichen Erlasse, Urkunden ½c., S. 15.
(Nr. 8171.) Gesetz wegen Erhöhung der im §. 15. des Gesetzes vom 1. Mai 1851., be-
treffend die Einführung einer Klassen- und klassifzirten Einkommensteuer,
vorgeschriebenen Gebühren. Vom 2. Januar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
wre b) mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
An Stelle des im §. 15. des Gesetzes vom 1. Mai 1851., betreffend die
Einführung einer Klassen= und klassifijirten Einkommensteuer (Gesetz= Samml.
für 1851. S. 199.), vorgeschriebenen Gebührensatzes von vier Prozent tritt vom
1. Januar 1874. ab der Satz von sechs Prozent der eingezogenen Klassensteuer.
Die zur örtlichen Erhebung der Klassensteuer nicht verpflichteten Gemeinden
erhalten von demselben Zeitpunkte ab zur Bestreitung der Nebenkosten der Ver-
anlagung drei Prozent der eingezogenen Steuer.
s. 2.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Januar 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
Jabrgang · 1874 Mr. 81718172) 2 (r. 8172.)
Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1874.