Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Vorschriften  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern,
  ausgenommen  Pesterreger.

Wer  mit  den  Erregern  der  Cholera  ober  des  Rotzes  oder  mit  Material,  welches
solche  Erreger  enthält,  arbeiten  will,  serner  wer  derartige  Erreger  in  lebendem  Zustand
  aufbewahren  oder  abgeben  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubnis  der  Landes-Zentralbehörde.
  An  Sitelle  der  letzteren  treten  für  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  das
Reichsamt  des  Innern,  für  Militäranstalten  das  zuständige  Kriegsministerium,  für
Marineanstalten  das  Reichs-Marineamt.  Die  Erlaubnis  darf  nur  für  bestimmte
Räume  und  nur  nach  Ausweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Ausbildung  erteilt
werden.  Die  den  Leitern  öffentlicher  Anstalten  erteilte  Erlaubnis  gilt  auch  für  die
unter  ihrer  Leitung  in  diesen  Anstalten  beschäftigten  Personen.

Der  Erlaubnis  bedarf  es  nicht  bei  Untersuchungen,  welche  der  behandelnde
Arzt  oder  Tierarzt  zu  ausschließlich  diagnostischen  Zwecken  in  seiner  Praxis  bis  zur
Feststellung  der  Krankheitsart  nach  den  üblichen  diagnostisch-bakteriologischen  Untersuchungsmethoden
  vornimmt.

Lebende  Erreger  der  Cholera  oder  des  Notzes  dürfen  nur  an  Personen  und
Stellen,  die  von  der  zuständigen  Behörde  die  Erlaubnis  zur  Annahme  erhalten  haben,
abgegeben  werden.

62.

Wer  mit  anderen  als  den  im  §  1  bezeichneten  Erregern  von  Krankheiten,  welche
auf  Menschen  übertragbar  sind,  oder  von  Tierkrankheiten,  welche  der  Anzeigepflicht
unterliegen,  oder  mit  Malerial,  welches  solche  Erreger  enthält,  arbeiten  will,  ferner
wer  derartige  Erreger  in  lebendem  Zustand  aufbewahren  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubnis
  der  zuständigen  Polizeibehörde  des  Ortes,  in  welchem  der  Arbeits=  oder  Aufbewahrungsraum
  liegt.  Die  Erlaubnis  darf  nur  für  bestimmte  Räume  und  nur
nach  Ausweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Ausbildung  erteilt  werden.

Auf  Aerzte  und  Tierärzte  finden  die  Vorschriften  im  Abs.  1  mit  der  Einschränkung
  Anwendung,  daß  sie  der  Polizeibehörde  nur  eine  Anzeige  von  ihrem
Vorhaben  unter  Angabe  des  Naumes  nach  Lage  und  Beschaffenheit  zu  erstatten  und
später  jeden  Wechsel  des  Naumes  in  gleicher  Weise  anzuzeigen  haben.

Weder  der  Erlaubnis  noch  der  Anzeige  bedarf  es,  wenn  die  Arbeit  und  die
Aufbewahrung

o)  in  öffentlichen  Krankenhäusern,  welche  mit  den  zur  Verhinderung  einer  Verschleppung

  vons

b)  in  staatlichen  Anstalten,  welche  zu  einschlägigem  Fachunkerrichte  dienen  hoer

behufs  Bekämpfung  der  Infektionskrankheiten  zur  Aunstellung  von  Untersuchungen
  oder  zur  Herstellung  von  Schutz=  oder  Heilstoffen  bestimmt  sind,  oder

c)  vom  behandelnden  Arzte  oder  Tierarzt  ausschließlich  zu  diagnostischen

Zwecken  in  seiner  Praxis  vorgenommen  werden.

Wer  lebende  Kulturen  von  den  im  z  2  Abs.  1  bezeichneten  Krankheitserregern
oder  Material,  welches  solche  Erreger  enthält,  feilhalten  oder  verkaufen  will,  bedarf