Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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&  7.  Steändige  Fischereivorrichtungen,  insoweit  sie  überhaupt  gesetzlich  zulässi
sind,  müssen  während  der  in  §  3  geordneten  Schonzeiten  hinweggeräumt  oder  abgestellt
werden.

&#  .  Verboten  bei  Ausübung  der  Fischerei  ist:

a)  die  Anwendung  schädlicher  oder  betäubender  Köder  (Krähenaugen,  Kokkelskörner,
Hanf=  und  Mohnsamen,  Kalk  rc.);

b)  das  Betäuben  der  Fische  durch  Schläge  unter  dem  Eise,  durch  Sprengpatronen
oder  andere  Sprengmittel,

)  der  Gebrauch  von  Fallen  mit  Schlagfedern,  Leg=  und  Schlageisen,  Schlagangeln,
Schlaghamen,  Streich=  und  Kratzhamen,  Halsreußen,  verdeckten  Reußen,  Legscheffeln,
  Kleiderkörben,  der  sogenannten  Schwedriche  und  der  Lattenzeuge,  ingleichen
  der  Gabeln,  Speere,  Stecheisen  und  Aalharken,  sowie  das  Eingraben
der  Reußen  mit  dem  Scharreisen.

&  9.  Vom  Jahre  1881  an  dürfen  beim  Fischfange  keinerlei  Netze  und  Geflechte
oder  ähnliche  Fanggeräthe  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen
Zustande  an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von
2,5  Centimeter  haben.

Diese  Vorschrift  hat  von  allen  Theilen  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe  zu
gelten.

10.  Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schifffahrt
nicht  hindern  oder  stören.  Insbesondere  müssen  feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen
  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  werden,  daß
die  freie  Fahrt  der  Schiffe  und  Fähren  nicht  behindert  wird.

&  11.  Verbotwidrige  Fanggeräthschaften  (siehe  §  8),  ingleichen  vom  Jahre  1881
an  die  der  Vorschrift  in  §  9  nicht  entsprechenden  Netze  und  Geflechte  unterliegen  der
Confiscation.

*  12.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  Vorstehenden  getroffenen  Bestimmungen
sind  nach  §  4  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1874,  Nachträge  zu  dem  Gesetze  über  die
Ausübung  der  Fischerei  in  fließenden  Gewässern  vom  15.  Oectober  1868  betreffend
(Seite  99  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1874),  zu  ahnden.

Dasselbe  gilt  von  der  Entfernung,  Zerstörung  oder  Beschädigung  von  Fischsamen
(Fischlaich)  in  einem  Gewässer,  insoweit  nicht  in  dieser  Beziehung  §  303  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  Anwendung  leidet.

Dresden,  am  28.  October  1878.

Minifterium  des  Innenn.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Gebhardt