Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8175.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Januar 1874., betreffend die Ausgabe von Reichs- 
Gold-, Silber-, NRickel- und Kupfermünzen neben den Landesmünzen der 
Thalerwährung durch die Königlichen Kassen. 
uf den Bericht des Staatsministeriums vom 22. d. Mts. genehmige Ich, daß 
neben den Landesmünzen der Thalerwährung außer den in dem Gesetze vom 
4. O#jember 1871. (Reichs-Gesetzbl. S. 404.) bezeichneten, bereits in Cirkulation 
befindlichen Reichsgoldmünzen auch die nach dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873. 
HKeche Gesehel. 233.) auszuprägenden Reichs- Gold-, Silber-, Nickel- und 
fermünzen nach Bedarf durch die Königlichen Kassen in Umlauf gesetzt werden. 
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Berlin, den 23. Januar 1874. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
An das Staatsministerium. 
  
Redigirt im Bürean den Stasts-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Käut lichen imen Ober-Hofbachdruckerei 
J elhes .
	        
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