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einschließlich des Flottwerks und des Wasserraumes von Flößen, welche ganz oder
theilweis aus vierkantig beschlagenen Hölzern (Quadratholz) oder Balken basichen,
sechs, von allen andern Flößen fünf Pfennige der Reichemarkrechnung bei jeder
er vier genannten Schleusen erhoben werden. Bei der -rechnung der bberslcche
wird eine Fläche von überhaupt weniger als 9 Quadratmetern vollen 9 Quadrat-
metern lecchgestell, dagegen bei größeren Flächen ein Ueberschuß von weniger
als 4 Quadratmetern außer Betracht gelassen und ein Ueberschuß von mindestens
4: Quadratmetern für 9 Quadratmeter gerechnet.
Ferner bestimme Ich folgende Aenderungen des Tarifs vom 27. Dezember
1871., nach welchem die Abgabe für die Benutzung des Klodnitz-Kanals, sowie
für die Benutzung des Schiffsbauplatzes und der Lagerplätze an demselben zu
erheben ist (Gesetz Samml. von 1872. S. 63.):
1) die Abgabe von geflößtem Hel e — B. I. 1. und 2. des Tarifs — wird
für je 3 Quadratmeter der O Feut einschließlich des Flottwerks und des
Wasserraumes von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig be-
schlagenen Hölzern (Quadratholz) oder aus Balken bestehen, auf fünf, von
allen anderen Flößen auf vier Pfennige der Reichsmarkrechnung festgesetzt,
wobei Mengen von überhaupt weniger als 3 Quadratmeter Oberfläche
vollen 3 Quadratmetern gleichgestellt, Ueberschüsse von mindestens 12
Quadratmeter für 3 Quadratmeter gerechnet, kleinere Ueberschüsse als
11 Quadratmeter außer Betracht gelcheen werben ,-
2) an Niederlagegeld für die Benutzung der Lagerungsplätze am Kanal zur
Lagerung von Hoh,. wenn die Lagerung länger als vierzehn Tage dauert,
— Position D. e. des Tarifs — sind für je 4 Kubikmeter Holz fünfzehn
Pennige der Reichsmarkrechnung zu erheben.
Diese Abänderungen beider genannter Tarife treten mit dem 1. Januar
1875. in Kraft.
Berlin, den 31. Dezember 1874.
Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Fr. 8261.)