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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
VÆ II.
Jnhalt: Gesetz, betreffend die Deckung der bei Begebung der Eisenbahn- Unleihe aus dem Jahre 1868.
entstandenen Kursverluste, S. 192. — Geseh, betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staats-
mitteln für die römisch katholischen Bisthümer und Geistlichen, S. 194.
(Nr. 8280.) Gesetz, betreffend die Deckung der bei Begebung der Eisenbahn-Anleihe aus dem
Jahre 1868. entstandenen Kursverluste. Vom 2. April 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.P
*m unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Regierung wird ermächtigt, zur Deckung der Kursverluste im Be-
trage von 1,451,329 Thalern (4,353,987 Mark), welche bei Begebung der durch
das Gesetz vom 17. Februar 1868. genehmigten Anleihe von 40 Millionen Thalern
(120,000,000 Mark, Gesetz-Samml. für 1868. S. 71.) entstanden sind, Schuld-
verschreibungen in dem Nominalbetrage auszugeben, wie er zur Deckung der
Kursverluste nöthig sein wird.
Wann, durch welche Stelle, 6½ welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen
der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt
werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. (Gesetz-
Samml. für 1869. S. 1197.) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 2. April 1875.
. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achen bach. Friedenthal.
Jahrgang 1875. (Nr. 8280—8281.) 27 (Nr. 8281.)
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1875.