Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 203 — 
Maßgabe der bestehenden Landesgesetze das Recht zur Expropriation des dazu 
arslberlsche Geleh und Bodens ein. « 
ArtikelllL 
Sowohl die Feststellung des gesammten Bauprojekts für die den Gegen- 
stand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen, als auch die Prüfung der arzu- 
wendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, soll lediglich der Königlich 
Preußischen Regierung zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche ge 
und Genehmigung der Bauprojekte, soweit diese die Herstellung von Brücken, 
Durchlässen, Flußkorrektionen, Wegeübergängen und Parallelwegen betreffen 
nebst der baupolzzeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen der Großherzogli 
Hessischen Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte die Großherzoglich Wihe Regierung künftig in Folge eintretenden 
Bedürfnisses die Anlagen neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen 
anordnen oder genehmigen, welche die projektirten Eisenbahnen kreuzen, so kann 
die Königlich Preußische Regierung hiergegen keine Einsprache erheben; es sollen 
aber von der Großherzoglich Lessschen egierung alle erforderlichen Maßregeln 
getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahnen 
gestört werde, dach der Betriebsverwaltung ein anderer Aufwand daraus erwachse, 
als der für die Bewachung der neuen Uebergänge. 
Artikel IV. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper 
und den Kunstbauten die für zwei Eeleß. erforderlichen Abmessungen geben 
und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu 
lassen. Die Spurweite der Bahngeleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen 
betragen, auch die Ausführung der Bahn und das gesammte Betriebsmaterial 
unter Beachtung der vom Reiche zu erlassenden Normativbestimmungen, sofern und 
soweit aber solche nicht ergehen, nach Maßgabe der von dem Vereine der Deutschen 
Eisenbahnwerwaltungen angenommenen einheitlichen Vorschriften für den durch- 
gehenden Verkehr erartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel nach 
allen Richtungen hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können. 
Artikel V. 
Der Großherzoglich Hessischen Regierung bleibt in Ansehung der auf Ihrem 
Gebiete belegenen Bahnstrecken die Lan Shoheet Weteinalh 3 
Auf diesen Strecken sollen nur Großher ehlch Hessische Hozeis eichen an- 
Fewendet und von den daselbst stationirten Ban eamten, sofern sie Gro berdog. 
lich Hessische Unterthanen sind, die Großherzoglich Hessische Kokarde getragen werden. 
Artikel VI. 
Die kontrahirenden Regierungen sagen sich gegenseitig die den bestehenden 
Geseten entsprechende, von den kompetenten Balchee zu betzurkende 1irichende 
und Bestrafung derjenigen Polizei= und Kriminalvergehen zu, welche die Anlage 
dieser Bahnstrecken und den Transport auf denselben betreffen, und von ihren 
respektiven Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen werden. 
(Nr. 8286. 29 Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.