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Maßgabe der bestehenden Landesgesetze das Recht zur Expropriation des dazu
arslberlsche Geleh und Bodens ein. «
ArtikelllL
Sowohl die Feststellung des gesammten Bauprojekts für die den Gegen-
stand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen, als auch die Prüfung der arzu-
wendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, soll lediglich der Königlich
Preußischen Regierung zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche ge
und Genehmigung der Bauprojekte, soweit diese die Herstellung von Brücken,
Durchlässen, Flußkorrektionen, Wegeübergängen und Parallelwegen betreffen
nebst der baupolzzeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen der Großherzogli
Hessischen Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.
Sollte die Großherzoglich Wihe Regierung künftig in Folge eintretenden
Bedürfnisses die Anlagen neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen
anordnen oder genehmigen, welche die projektirten Eisenbahnen kreuzen, so kann
die Königlich Preußische Regierung hiergegen keine Einsprache erheben; es sollen
aber von der Großherzoglich Lessschen egierung alle erforderlichen Maßregeln
getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahnen
gestört werde, dach der Betriebsverwaltung ein anderer Aufwand daraus erwachse,
als der für die Bewachung der neuen Uebergänge.
Artikel IV.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper
und den Kunstbauten die für zwei Eeleß. erforderlichen Abmessungen geben
und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu
lassen. Die Spurweite der Bahngeleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen
betragen, auch die Ausführung der Bahn und das gesammte Betriebsmaterial
unter Beachtung der vom Reiche zu erlassenden Normativbestimmungen, sofern und
soweit aber solche nicht ergehen, nach Maßgabe der von dem Vereine der Deutschen
Eisenbahnwerwaltungen angenommenen einheitlichen Vorschriften für den durch-
gehenden Verkehr erartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel nach
allen Richtungen hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können.
Artikel V.
Der Großherzoglich Hessischen Regierung bleibt in Ansehung der auf Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecken die Lan Shoheet Weteinalh 3
Auf diesen Strecken sollen nur Großher ehlch Hessische Hozeis eichen an-
Fewendet und von den daselbst stationirten Ban eamten, sofern sie Gro berdog.
lich Hessische Unterthanen sind, die Großherzoglich Hessische Kokarde getragen werden.
Artikel VI.
Die kontrahirenden Regierungen sagen sich gegenseitig die den bestehenden
Geseten entsprechende, von den kompetenten Balchee zu betzurkende 1irichende
und Bestrafung derjenigen Polizei= und Kriminalvergehen zu, welche die Anlage
dieser Bahnstrecken und den Transport auf denselben betreffen, und von ihren
respektiven Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen werden.
(Nr. 8286. 29 Die