— 215 —
(Nr. 8290.) Gesetz, betreffend Erhoͤhung der Gebühren der Gerichtsvollzieher im Bezirk des
Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Vom 12. Mai 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, was folgt:
Die den Gerichtsvollziehern im Bezirk des — — zu
Cöln nach der Taxe vom 29. März 1851. (Gesetz Samml. S. 73.) 6 ehenden
Gebühren, mit Ausschluß der im zweiten Absatz der Nr. 74. Abschnitt IV. daselbst
erwähnten, werden um ein Viertel ihres Betrages erhöht, und die bei der Um-
rechnung dieser erhöhten Gebühren in Reichswährung sich ergebenden Pfennig-
beträge) welche nicht durch fünf theilbar sind, auf den nächsten höheren durch
fünf theilbaren Betrag abgerundet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Mai 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8291.) Tarif der Lootsengebühren für die Begleitung der Schiffe im Frischen Haff.
Vom 10. April 1875.
vA. Von Milau nach Königsberg und umgekehrt:
Von Schiffen von einem Netto-Raumgehalte
1) bis 200 Kubikmeter 10 Mark — If.
2) über 200 bis 250 Kubikmetern ... 12. 50
3t) 250 300 -............... 15-—.
4)-300-350 -·.............. 17i50«
5). 350 400 -............... 20-—·-
6)-400-450 -........·...... 22 50
7). 450 500 . . .. . . .. 24 —.
8). 500 60 . . . . . . .. 25. 50
9). 600 J700 27 —
10) 700 800 . . .. 28. 50
11). 300 900 .. . . . .. 30
Mr. 8200 8291.) 12) über