Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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12) über 900 bis 1000 Kubikmetern 31 Mark 50 Tfo. 
13) 1000 1300 . . . .. .. . . . . . .. 3. — 
14) 1300 1600 -............... 34i50i 
15)-1600Kuhikmeter....................... 36·——- 
. Von Königsberg oder Pillau nach Braunsberg bis Pfahl- 
bude und umgekehrtt4 . . ... 13 —. 
. Von Königsberg nach Elbing bis Schiffsruhe und um- 
gekehrt 6HHHHKH##9 22 — 
.MVon Pillau nach Elbing bis Schiffsruhe und umgekehrt 16 —. 
4. Von Schiffsruhe bis Elbing und umgekehrt. 2 —. 
Bemerkung zu B. bis E. Die Lootsengebühren sind von jedem 
Schiffe ohne Unterschied der Größe zu entrichten. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Die vorstehend festgesetzten Lootsengebühren erhöhen sich: 
a) * edes ie Lichterfahrzeug ohne Unterschied des Raum- 
gehalts um 2 
b für seden n— Zeitraum von 6 Stunden, den der Lootse 
ohne sein Verschulden laͤnger als 24 Stunden auf dem Schiffe ver- 
weilen muß, um 1 Mark. 
2) Den Lootsen ist an Bord freie Verpflegung und erforderlichenfalls Schlaf- 
stelle zu gewähren. 
Berlin, den 10. April 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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