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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
W 17.
Jnhalt: Gesed, betreffend die Verpflichtung zur Unterstützung hülfsbedürstiger Hebammenbexirke in den acht
Alteren Provinzen des Preußischen Staates, S. 233. — Vertrag wegen Abtretung der Preußischen
Bank an das Reich, S. aaa. — Bekanntwachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872.
durch die Reglerungs--Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.) S. 2209.
(Nr. 8295.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zur Unterstützung hülfsbedürftiger Hebammen-
bezirke in den acht älteren Provinzen des Preußischen Staates. Vom
28. Mai 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Die Abgaben von Taufen und Trauungen, welche zur Unterstützung und
Ausbildung der Hebammen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pomr
mern, Poß, Schlesien, Sachsen, Westphalen und in der Rheinprovinz auf
Grund der Allerhöchsten Kabinetsorders vom 22. Juli 1808. und 16. Januar
1817., sowie des Sichsichen Patents vom 12. Januar 1811. aep werden,
kommen vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes ab in Wepfall.
S. 2.
Bis zum 1. Januar 1876. werden die Beträge, welche ur Unterstützung
und Ausbildung der Hebammen in denjenigen Bezirken erforderlich sind, in denen
die Abgabe (. 1.) bisher erhoben worden ist, aus den Beständen der bei ein-
zelnen zucgerine angesammelten Leboammen Anterst ungsfonds entnommen.
Die letzteren sind zu diesem Zwecke zu einem Centralfonds zu vereinigen.
K. 3.
Von dem im F9. 2. gedachten Zeitpunkte ab geht die Verpflichtung zur
zytterstühung derjenigen Hebammenbezirke, welche . Mittel zur Ausbiun
Besoldung oder Unterstützung einer Bezirkshebamme aufsubringen außer Stande
find, in den im F. 1. genannten Landestheilen auf die Kreisverbände über.
Jehrgang 1875. (Nr. 8295—8296) 33 g.
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1875.