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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
Nr. 19.
Juhalt: Gesez, betreffend die Uebertragung der Auseinandersetzungsgeschäfte innerhalb des Bezirks des
Justizsenats zu Ehrenbreitstein auf die Generalkommissionen zu Münster und Kassel, S. 233. —
Seseetz, betreffend einige Abänderungen der Vorschriften für die Veranlagung der Klassensteuer,
S. 23#. — Gesetz, betreffend das Sportel., Stempel- und Taxwesen in den Hohengollernschen
Landen, S. 331.
(Nr. 8299.) Gesetz, betreffend die Uebertragung der Auseinandersetzungsgeschäfte innerhalb
des Bezirks des Justizsenats zu Ehrenbreitstein auf die Generalkommissionen
zu Münster und Kassel. Vom 14. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
F. 1.
Das auf Grund der §§. 115. und 116. des gbelite vom 4. Juli 1840.
wegen Ablzsun der Reallasten in den vormals Nassauischen Landestheilen und
der Stadt Wetzlar nebst Gebiet (Gesetz Samml. S. 195.) in Coblenz gebildete
Spruchkollegium zur Entscheidung über Streitigkeiten in Auseinandersetzungs-
sachen wird aufgchoben.
KG. 2.
Die bisher zur Luständigkeit der Regierung zu Coblenz als Auseinander-
setungsbehörte und die zur uständigkeit des nach §F. 1. zahseter Spruch-
kollegiums gehörigen Angelegenheiten werden für den Kreis Wetzlar der General.
kommission zu Kassel, für die übrigen zum Bezirke des Justizsenats zu Ehren-
breitstein getörigen Landestheile der Generalkommission zu Münster übertragen.
K. 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1875. in Kraft.
Mit der Wusführung desselben sind der Justizminister und der Minister
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten beauftragt.
Jahrgang 1875. (Nr. 8299—8300.) 35 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1875.