Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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einer Schenkung erfolgt und die zur Festsetzung des Abgabenbetrages 
erforderlichen zu machen. 
Wer auf Aufforderung des Grundbuchamtes der Verpflichtung 
a- Angebe des Werthes nicht genügt, hat die durch amtliche Ermit- 
elung desselben entstehenden Resten zu tragen. 
Liegt gegründete Veranlassung vor, den angegebenen Werth für a 
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abepflichtigen nicht statt, so wird der zu entrichtende Betrag von dem 
rundbuchamte nöthigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger 
fesigesett und eingezogen. 
ie Kosten der Wert ertelung, fallen dem Abgabepflichtigen 
zur Last, wenn der ermittelte Betrag den von dem Pffichtigen ange- 
gebenen Werth um mehr als zehn Prozent übersteigt. ie etwa 
gezahlten Kosten werden erstattet, wenn die Ermäßigung des Werthes 
auf einen nicht zum Kostenersat. verpflichtenden Betrag erfolgt. 
Die Beanstandung der Werthangabe ist nur binnen einer drei- 
jährigen Frist nach der Eintragung des Eigenthümers zulässig. 
n zu erachten, und findet eine Einigung hierüber mit de 
Die Wertlhermittelung ist in allen Fällen ohne Rücksicht auf die für 
besondere Zwecke vorgeschriebenen Abschätzungsgrun auf den 
gemeinen Werth des Gegenstandes zur Zeit des Eigenthumswechsels 
u richten. 
#n keinem Falle darf ein geringerer Werth angegeben werden, als der 
Fishn dem Veräußerer und dem Erwerber bedungene Preis mit 
inschluß der von dem Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen 
und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf dem 
Gegenstande haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; 
Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden 
nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 
30. Mai 1873. S# 13—17. kapitalisirt. 
. Die Angabe eines geringeren, als des im §F. 9. bezeichneten Werthes 
wird als Abgabendefraudation mit einer dem Vierfachen des hinter- 
jogenen Betrages gleichkommenden Geldstrafe geahndet; die Verwand- 
ung der Strafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Die gleiche 
Strafe trifft denjenigen, welcher im Fall des §. 2. die Anzeige einer 
Schenkung, auf Grund deren die Auflassung erfolgt, unterläßt, oder 
über die Thatsachen, welche die Abgabepflichtigkeit oder die Höhe der 
Abgabe bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht. 
Die Vorschriften der §§. 6—9. finden auch zum Zwecke der Berech- 
nung der nach dem Kostentarif für Grundbuchsachen vom 5. Mai 
1872. (Gesetz Samml. S. 503.) zu erhebenden Kosten Anwendung. 
. Wird auf * oder Bewillgung des Eigenthümers eine Hypothek 
oder eine Grundschuld in dem Grundbuche oder in dem 1Unterssande- 
(Hypotheken.) Buche eingetragen, so hat der Eigenthümer eine Abgabe 
von einem Zwölftel Prozent der einzutragenden Summe zu entrichten. 
Wird auf Antrag oder zwiligung des Gläubigers einer Hypothek 
e 
oder Grundschuld die Verpfändung derselben in dem Grundbuche oder 
in
	        
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