Die 88
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in dem Unterpfands= (Hypotheken-) Buche eingetragen, 1 hat der
erwähnte Gläubiger eine Abgabe von einem Zwölftel Prozent der
Summe, für welche die Post verpfändet wird, wenn dieselbe geringer
ist, als die Summe der verpfändeten Post, sonst von einem Höl el
Prozent der letzteren Summe zu entrichten.
. Von den Eitragungen, welche bei der Auflassun für die dem Ver-
äußerer oder dessen Rechtsnachfolger aus dem Veräußerungsgeschäft
ustehenden Forderungen beantragt oder bewilligt werden, find die in
ben 6. 12. 13. bestimmten Abgaben nicht zu entrichten.
Betreffen mehrere der in den §§. 12. 13. bezeichneten Eintragungen
deeselbe durch die Eintragung zu sichernde Forderung, so ist die Ab-
gabe nur einmal und zwar nach dem höchsten zulässigen Betrage zu
entrichten.
Die nach den Vorschriften dieses Artikels zu entrichtenden Abgaben
bleiben außer Ansatz, wenn der Werth oder die Summe, nach welchen
sie zu berechnen sind, weniger als Einhundert und fünfzig rl be-
tragen. Die Abgaben betragen wenigstens eine halbe Mark, und
steigen von halber zu halber Mark, so daß dieser Betrag, wenn er
angefangen ist, ganz entrichtet wird.
.Die Abgaben werden wie Gerichtskosten verrechnet, auch in allen
übrigen Beziehungen, insbesondere in den Fällen der 88. 4. 5. des
Gesetzes, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten,
— 10. Mai 1851. (Gesetz-Samml. S. 622.) als Gerichtskosten
ehandelt.
Ueber die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben findet der Rechts-
weg nach Maßgabe des EW etreffend die eiterung des Rechts-
weges, vom 24. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 241.) 68. 11. bis 14. statt.
In Betreff des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens
(§. 10.) kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich
das Verfahren wegen Zollvergehen bestimmt.
Artikel drei.
16—24. des Tarifs zu dem Gesetze, betreffend den Ansatz und
die Erhebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai 1851. (Gesetz Samml. S. 622.),
und Artikel 16. des Gesetzes, betreffend eirige Abänderungen des Gesetzes vom
a
10. Mai 1851., vom 9. Mai 1854. (Gesetz-
mml. S. 273.), treten an Stelle
der bisher geltenden Vorschriften über die Kosten für einzelne Akte der frei-
willigen Gerichtsbarkeit als Theile des Gesetzes vom 10. Mai 1851. mit folgenden
Bestimmungen in Kraft:
K. 1.
z. 2.
(Nr. 8901.)
Neben den bestimmten Kostenbeträgen werden Stempel nicht erhoben.
In den Bestimmungen des F. 24. Nr. 4. des Tarifs zu dem Gesetze
vom 10. Mai 1851. tritt die Fünftelmeile (anderthalb Kilometer) an
Stelle der Viertelmeile.
K. 3.