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d. 15.
Kommt der Vorsitzende dem Verlangen nicht nach oder ist ein Vorsitzender
nicht vorhanden, so kann die Berufung sowohl durch die bischöfliche Behörde,
als auch durch die im F. 14. Nr. 2. genannten Beamten erfolgen.
In diesen Fällen bestimmt die berufende Behörde den Vorsitzenden aus den
im §. 5. Nr. 2. und 3. bezeichneten Mitgliedern des Kirchenvorstandes.
KC. 16.
Zu den Sitzungen sind sämmtliche Mitglieder des Kirchenvorstandes ein-
zuladen. Die Einladung ist, wenn der Beschluß der Zustimmung der Gemeinde-
vertretung bedarf;, schristuch unter Angabe des Gegenstandes spätestens den Tag
vor der Sitzung zuzustellen.
C. 17
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden Leraßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen
das Loos.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mindestens die Hälfte
der Mitglieder des Kirchenvorstandes an der Abstimmung Theil genommen hat.
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußfassung persönlich be-
theiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten.
Bei nicht vorschriftsmäßig erfolgter Einladung kann eine Beschlußfassun
nur dann stattfinden, wenn der Kinchenvorftand vollzählig versammelt ist u
Widerspruch nicht erhoben wird.
S. 18.
Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden in ein
Protokollbuch zu verzeichnen. Die Procokoll werden von dem Vorsitzenden und
mindestens noch einem Mitgliede des Kirchenvorstandes unterschrieben.
6. 19.
Zu jeder die Gemeinde und die von dem Kirchenvorstande vertretenen
Vermögensmassen verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des Kirchenvor-
standes bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden und noch zweier Mitglieder
des Kirchenvorstandes, sowie der Beidrückung des Amtssiegels. Hierdurch wird
Dritten gegenüber die ordnungsmäßige ung des Beschlusses festgestellt, so
daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, insbesondere der
zneeiste #ustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche nothwendig ist,
nicht bedarf.
U. Gemeindevertretung.
KG. 20.
Die Zahl der Gemeindevertreter soll drei Mal so groß sein, wie die-
jenige der gewählten Kirchenvorsteher. Mit