Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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([No. 119.) Allerhöchste Kabinetsorder vom pten Juli 1812. in Betreff der Abgabe von 
fremdem geräuchertem und gesalzenem Fleische. 
U. die Abgabe von fremdem geruchertem und gesalzenem Fleische, wie 
auch von fremden Wursten, mit der durch das Edikt vom 28sten Okto- 
ber 1810. erhöhten städtischen Schlachtaccise und mit den auf dem Salze 
und den Gewürzen ruhenden Abgaben in ein richtiges Verhältniß zu brin- 
gen, setze Ich hiermit auf Ihren Antrag fest, daß an Accise erhoben 
werden soll: 
von fremdem gerauchertem und gesalzenem Fleische mit Einschluß 
von Schinken und Speck, statt der bisherigen 4 Pfennige künftig 
Ein gGroschen pro Pfund 
und 
von fremden Würsten aller Art, statt der bisherigen 6 Pennige künftig 
Ein g Groschen und Sechs Pfnnige pro Pund; 
wonach Sie die Behörden anzuweisen haben. 
Berlin, den 9ten Juli 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsbanzler Freiherrn von Harden berg. 
— 
  
(No. 120.) Bekanntmachung in Betreff der Vermögens- und Einkommenssteuer. Vom 
10ten Juli 1812 
D. Interimsscheine aus der Anleihe vom 12te#n Februar 1810. werden 
nach dem Inhalt der Anweisung vom 24 sten Mai d. J. bei Berichtigung der 
Vermögens= und Einkommenssteuer als baares Geld angenommen, sie mögen 
sich noch in den Händen des ersten Inhabers befinden oder nicht. Da bierüber 
Mißverständnisse vorgefallen sind, so wird solches zur Achtung für das Publi- 
kum und für die Erhebungskommissarien bekannt gemacht. 
Berlin, den 10ten Juli 1812. 
Hardenberg. 
  
□. (No. 121.)
	        
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