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2) von weniger als 20 Meter langen Stämmen,
a) bei einer Zopfstärke von wenigstens 30 Centimeter — Mk. 20 Pf.
b) bei einer Zopfstärke von 15 bis zu 30 Centi-
meter erlfftttttt . . .. —. 10
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Von Fahrzeugen, welche beladen eingehen und nur einen Theil ihrer
badung laichen, ohne neue Ladung dazu zu nehmen, wird die Abgabe
beim Ausgange nur nach dem Satze für unbeladene Fahrzeuge entrichtet.
2) Von Fahrzeugen, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der
Rhede blaldeng wird entrichtet:
a) wenn sie die Rhede verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder
eingenommen zu haben, nichts,
b) wenn sie nur löschen oder nur laden, die Abgaben zu I. des Tarifs
nur einmal — beim Eingange oder beim Ausgange,
JP) wenn sie läschen und laden, die vollen kurifmchiigen Sätze beim Ein-
gange und Ausgange,
d) wenn sie nur einen Theil der Ladung löschen, oder einnehmen und
von der Rhede nach einem anderen Hat segeln, der Satz zu I. Nr. 1.
des Tarifs für jede Tonne des gelöschten oder eingenommenen Theils
der Ladung nur einmal — beim Eingange oder beim Ausgange.
3) Wenn Fahrzeuge auf der Rhede laden oder löschen, so wird die Abgabe
nur von ihnen) nicht aber von den Leichterfahrzeugen erhoben. Auch
wird) wenn die Fahruze vor der Beladung aus dem Hafen ausgehen
oder nach dem Löschen in den Hafen eingehen, die Abgabe nicht zum
zweiten Male erhoben.
Wenn Damnpfschiffe auf der Rhede oder im Hafen löschen oder
laden, so ist die Abgabe nur von den Leichterfahrzeugen zu erheben.
4) Fischerkähne, sofern sie andere Artikel als im Haffe gefangene Fische
führent, gelten als gewöhnliche Fahrzeuge und steuern als solche nach
o
5) ei Fahrzeugen, welche nach dem Raumgehalt vermessen sind, werden
2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt einer Tonne Tragfähigkeit gleichgeachtet.
Befreiungen.
Von Entrichtung der tarifnäßigen Abgaben sind befreit:
1) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene
Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle,
durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung ihrer
Reise verhindert werden — sowohl #r den Eingang, als für den Aus-
zang — wenn sie den Hafen haffwärts mit ihrer Ladung wieder ver-
assen, ohne daß ein Theil derselben veräußert, oder die Zuladung anderer
Gegenstände erfolgt ist.
2) Fahrzeuge, welche Königliches, Staats- oder Reichseigenthum sind, wenn
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