Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) von weniger als 20 Meter langen Stämmen, 
a) bei einer Zopfstärke von wenigstens 30 Centimeter — Mk. 20 Pf. 
b) bei einer Zopfstärke von 15 bis zu 30 Centi- 
meter erlfftttttt . . .. —. 10 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Von Fahrzeugen, welche beladen eingehen und nur einen Theil ihrer 
badung laichen, ohne neue Ladung dazu zu nehmen, wird die Abgabe 
beim Ausgange nur nach dem Satze für unbeladene Fahrzeuge entrichtet. 
2) Von Fahrzeugen, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der 
Rhede blaldeng wird entrichtet: 
a) wenn sie die Rhede verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder 
eingenommen zu haben, nichts, 
b) wenn sie nur löschen oder nur laden, die Abgaben zu I. des Tarifs 
nur einmal — beim Eingange oder beim Ausgange, 
JP) wenn sie läschen und laden, die vollen kurifmchiigen Sätze beim Ein- 
gange und Ausgange, 
d) wenn sie nur einen Theil der Ladung löschen, oder einnehmen und 
von der Rhede nach einem anderen Hat segeln, der Satz zu I. Nr. 1. 
des Tarifs für jede Tonne des gelöschten oder eingenommenen Theils 
der Ladung nur einmal — beim Eingange oder beim Ausgange. 
3) Wenn Fahrzeuge auf der Rhede laden oder löschen, so wird die Abgabe 
nur von ihnen) nicht aber von den Leichterfahrzeugen erhoben. Auch 
wird) wenn die Fahruze vor der Beladung aus dem Hafen ausgehen 
oder nach dem Löschen in den Hafen eingehen, die Abgabe nicht zum 
zweiten Male erhoben. 
Wenn Damnpfschiffe auf der Rhede oder im Hafen löschen oder 
laden, so ist die Abgabe nur von den Leichterfahrzeugen zu erheben. 
4) Fischerkähne, sofern sie andere Artikel als im Haffe gefangene Fische 
führent, gelten als gewöhnliche Fahrzeuge und steuern als solche nach 
o 
5) ei Fahrzeugen, welche nach dem Raumgehalt vermessen sind, werden 
2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt einer Tonne Tragfähigkeit gleichgeachtet. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung der tarifnäßigen Abgaben sind befreit: 
1) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, 
durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung ihrer 
Reise verhindert werden — sowohl #r den Eingang, als für den Aus- 
zang — wenn sie den Hafen haffwärts mit ihrer Ladung wieder ver- 
assen, ohne daß ein Theil derselben veräußert, oder die Zuladung anderer 
Gegenstände erfolgt ist. 
2) Fahrzeuge, welche Königliches, Staats- oder Reichseigenthum sind, wenn 
(Nr. 8306.) sie
	        
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