Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 274 — 
Zusätzliche Bestimmung. 
Die Abgabe ist für die ganze Dauer der Benutzung der Anlagen, von 
der Ankunft der Fahrzeuge bis zur Abfahrt, nur einmal zu entrichten auch wenn 
während dieser Zeit eine Verlegung stattfindet. In diesem Falle hat der Schiffs- 
führer sich jedoch über die bereits erfolgte Zahlung der Abgabe aukzuvweisen. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(#. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8309.) Tarif, nach welchem das Dfahlgeld, das Brückenaufzugsgeld und das Bohl. 
werksgeld bei Demmin, Regierungsbezirk Stettin, bis auf Weiteres zu 
erheben sind. Vom 25. März 1875. 
Es werden entrichtet: 
A. An Pmahlgeld: 
a) von jedem nicht nach Raumgehalt vermessenen Fahrzeuge für 
je 2 Tonnen Tragfähigkitttt:: . . . . . 3 Pf. 
b) von jedem nach Raumgehalt vermessenen Fahrzeuge für je 2 Kubik- 
meter Neto-Reumngetel ................. ymg .............. 
B.Aanückm-Aufzugsgelb: 
beijedeömaliemAufzugefüreinBoot12st. 
fürjedesanereFahrzeug,beladenoderloer,eingehend...»» .....·.. 25- 
ausgehend 25 
Als Boot gilt jedes Fahrzeug unter 2 Tonnen Tragfähigkeit oder 4 Kubik- 
meter Netto-Raumgehalt. 
C. An Bohlwerksgeld: 
bei Anlegung an das Bohlwerk: 
1) von Schiffsfahrzeugen, welche Auswärtigen gehören, für je 
2 Tonnen Tra hhnbet oder je 4 Ktchmelnn zehegen r 2 
mindestens aber überhaupt .. . ... .. .. ...... . .. .... .... . . ... 2 
2) von Schiffsfahrzeugen, welche Einheimischen gehören, für je . 
2 Tonnen h oder je 4 Kubikmeter NekeonRaumgepalt 5 
er upt ——————— ". 5 - 
ha An- 
0 M. 
;z 
mindestens aber ü
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.