Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) von solchen Booten und Anhängen,«» welche zu den der Abgabe unter- 
liegenden Schiffsgefäßen gehören; 
3) von kleinen Booten, welche weniger als 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt 
enthalten und nicht zum Handel benutzt werden. 
Die Führer dieser Boote (ad 3.) sind jedoch verpflichtet, anderen 
Fahrzeugen, welche Brückengeld zahlen, sofort Platz zu machen. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8312.) Tarif, nach welchem das Hafen-, das Bohlwerks- und das Hrückemautugägeh 
in Stettin bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 75. März 1875 
Es werden entrichtet: 
I. an Hafengeld 
von Fahrzeugen, sowie von geflößtem Bau= und Nutzholz — ohne Unterschied 
ob die Fchrange 1. beladen geull unbeladen sind — bei E Eieun in das 
städtische Hafengebiet (zusätzliche Bestimmung 2.), und zwar: 
1) von Damnfschiffen, Seeschiffen, Leichterfahrzeugen und Seebooten: 
a) von 15 bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt fir= e 
5 Kubikneter . . . 
b) von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt für jedes 
Kubikmeternrnrnr . . .... .. . . . . . · 
Anmerkung zu 1. Regelmäßig fahrende Dampfschiffe 
können nac Widl ses anstett der Abgabe 4 
einzelne Fahrt — eine jährliche Abfindun von r m 
für jedes Kubikmeter Retto-Raumgeha 
2) von Oderkähnen und anderen Stromfahrzeugen: 
a) von 12 bis einschließlich 30 Tonnen Tragfähigkeit 25. 
b) von mehr als 30 bis einschließlich 50 Tonnen Tragfähigkeit 30 
T.) von mehr als 50 bis einschließlich 70 Tonnen Trag- 
fähigket:: ... ... . . . . . . 1 Mark —. 
d) von mehr als 70 Tonnen Tragfähigket 1. 30 
(a. bis d.) für jedes Fahrzeug 
3) von geflößtem Bau= und Nuhholz — * je 5 Kubikmeter —. " 3 
II. an Bohlwerksgeld 
von Waaren, welche in Fahrzeugen resp. auf Flößen zu Wasser in das städttsche 
Hafengebiet (hssätzliche Bestimmung 2.) eingehen 8 über die von der ich 
rung
	        
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