Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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C. an Winterlagergeld für jedes im Hafen Winterlager haltende Fahr- 
zeug von zwölf und mehr Kubikmeter Netto-Raumgehalt, oder sechs Tonnen 
und mehr Tragfähigkeit 5 Pf. von je vier Kubikmeter Netto-Raum- 
gehalt oder einer 2 Tragfähigkeit. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Unter dem Hafen wird derjenige im städtischen Gebiete liegende Theil des 
Ueckerflusses verstanden, welcher durch Schiffsanbindepfähle abgegrenzt ist. 
2) Beie Bercchnung der Abgaben werden überschießende Bruchtheile der 
Erhebungseinheit (2/4 K. K. = 12 Tonnen), wenn sie 3 oder mehr 
betragen) für voll, anderenfalls gar nicht gerechnet. 
Befreiungen. 
1) Die vorstehend zu A. B. und C. erwähnten Abgaben werden nicht erhoben: 
a) von Fahrzeugen, welche Königliches, Staats- oder Reichseigenthum 
sind, oder welche mit Känglschen / Staats- oder Reichseffekten be- 
laden sind, 
b) von Booten und Anhängen, welche zu abgabenpflichtigen Fahr- 
zeugen gehören. 
2) Von der Entrichtung des Hafengeldes — sowohl für den Eingang als 
ür den Ausgang 1 Suag- befreit, welche aer Nolhhafen Iieher, 
h. solche, die durch erlittene Beschädien oder andere auf Erfordern 
nachuessende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde 
an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Set 
seewärts mit ihrer Ladung wieder verlassen, ohne baß ein Theil derselben 
veräußert, oder die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist. 
3) Das Winterlagergeld wird nicht erhoben von neuen in Ueckermünde er- 
bauten und noch nicht in Fahrt gewesenen Fahrzeugen. 
Berlin, den 25. März 1875. 
¶. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8814.) Tarif, nach welchem das Bohlwerksgeld in der Stadt Wollin, Regierungs- 
bezirk Stettin, bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 25. Mälz 1875. 
A, Bohlwerksgeld ist bei Benutzung der der Stadt gehörigen Bohlwerke zu 
entrichten: 
1) von einem kleinen Fischerboot oder von einem sogenannten Lugger 5 P. 
2) von einem offenen Flunderboot und von einem Pultner Kahne 20= 
3) von einem Lollner= oder Tuckerkahnen 30 
4) von einem Zehsenerkahne ,............................... 40 
(Nr. 8813—8314) 5) von 
 
	        
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