Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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von einem Quatznerkahne oder von einem sogenannten Fischdrewel 40 PM 
6) von einem offenen Herings= oder Lachsboote und von einem 
Holz= oder Torfprazhhreeemt 30 
7) von einem Flußdampfschiffe für jede volle Tonne (1000 Kilo- 
gramm) der Tragfähigkeit . .. 55 
8) von anderen Flu schißeen: 
a) bei einer Tragfähigkeit von weniger als zwei Tonnen (je 
1000 Kilograimmmmmmmt 10 
b) bei einer größeren Tragfähigkeit für jede volle Tonne 
(1000 Kilo zusn der Tragfähigkeit. '................ 7s 
9 von allen Seeschiffen für je zwei Kubikmeter Netto-Raumgehalt 7 
Nähere Bestimmungen. 
1) Von den unter 1. 2. 5. 6. 8. a. bezeichneten Fa en ist nur die 
Filte der obigen Sätze und von den under S. b. nWÖ0 neten sind nur 
Pfennige für jede volle Tonne der Tragfähigkeit zu entrichten, wenn 
von denselben weder gelöscht noch geladen, noch Handel zetrieben wird; 
unter derselben Bedingung zahlen Schiffe ad 9. nur 1 Pfennig pro 
Kubikmeter des Netto-Raumgehalts. 
2) Werden die Bohlwerke nur zum Verholen benutzt, so haben die der Ver- 
messung unterliegenden Fahrzeuge — mit Ausnahme der Schiffe ad 9. — 
nur I#fenng für jede Tonne der Tragfähigkeit, die Schiffe ad 9. aber 
1 Pfennig für je 2 volle Kubikmeter des Netto-Raumgehalts zu erlegen. 
Alle übrigen Fahrzeuge entrichten in diesem Falle nur den dritten Theil 
der nach den tarifmäßigen Sätzen sich ergebenden Abgabe. 
3) Werden die Bohlwerke länger als 14 Tage benutzt, so sind für jede be- 
gonnenen weiteren 14 Ta 
a) von den der Vermessung unterliegenden Fahrzeugen — mit Aus- 
äi ger Schiffe ad 9. — 2 Pfennige für jede volle Tonne der 
ragfähigkeit, 
b) - Schiffen ad 9. 1 Pfennig für jedes volle Kubikmeter des 
Netto-Raumgehalts, 
J%) von, alen übrigen Gefäßen von Neuem der tarifmäßige Satz zu 
entrichten. 
Befreiungen. 
Bohlwerksgeld wird nicht erhoben: 
1) von Königlichen, Staats-- oder Reichs= und T#ice Fahrzeugen; welche 
ausschließlich Königliche, Staats- oder Reichs-Effekten transportiren; 
2) von Böten, Kähnen oder Anhängen, welche zu denjenigen größeren Fah 
Leugen ehören, für welche das tarifmäßige Pohinerksurl gezahlt 8 
erlin, den 25. März 1875. · « 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8315.)
	        
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