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(Nr. 8315.) Tarif, nach welchem das Hafengeld zu Barth, Regierungsbezirks Stralsund,
bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 25. März 1875.
E- wird an Hafengeld entrichtet für das Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
1) von Seefahrzeugen,
a) mit Ladung:
beim Einganntktkggeee . . .. 4Pf.
beim Ausganegagaa .. 4
b) mit Ballast oder leer:
beim Eingununnnagagagag 2
beim Ausgangagag . . ... 2
2) von Fahrzeugen, welche blos zur Küstenfahrt dienen,
a) mit Ladung:
beim Eingangeggg 2
beim Ausganeggg 2
b) mit Ballast oder leer:
beim Eingangkggggg. 1
beim Ausgange. .......... . . .. .. . . . . . . .. 1
3) von Flußfahrzeugen, für die Tonne Tragfähigkeit,
a) mit Ladung:
beimEingange........................................ 4
beim Ausgange ,................................ 4
b) mit Ballast oder leer:
beim Eingangen . . . 2
beim Ausgageg ... . ... 2
Anmerkung ad 2. und 3. Machen dergleichen Fahrzeuge in ein-
elnen Sällen weitere Fahrten über See, so ist in einem jeden
soschen Falle von denselben das Hafengeld gleich wie von See-
fahrzeugen nach Position 1. zu entrichten.
4) von offenen Booten:
a) von mehr als 3 Gängen oder Planken, im Ganzen 30 Pf.
b) von 3 Gängen oder Planken und darunter, im Ganzen 20
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihres Raumgehalts resp.
ihrer VGeogüähtgten nicht übersteigt, zahlen das Hafengeld nur nach dem
Satze der Ballastfahrzeuge. Hierbei gilt eine Waaremmenge von 10 Zent-
nern = 1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
2) Unter Fahrseugen, welche zur Küstenfahrt dienen) werden solche ver-
* welche nur die Pleubischt und die Mecklenburgische Küste be-
ahren; unter Flußfahrzeugen solche, welche nur Ströme und die Preu-
ßische, sowie die Mecklenburgische Küste befahren.
(Fr. 8815.) 3) Von