IX. Schulangelegenheiten. 111
Lide.)Gegenstand der Entscheidung 1 ... . .
Nr. oder Beschlußfassung Zuständige Behörde Rechtsmittel
B. Gesetz, betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. 7. 1906
(GS. S. 335).
(Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung, Abteilung für Kirchen= und
Schulwesen (Abt. I), in Berlin das Provinzial-Schulkollegium).
144.
145.
146.
83:
a) Beschluß über Bildung, Anderung
und Auflösung der
Gesamtschulverbände
bei Zustimmung der Beteiligten
(Gemeinden, Gutsbezirke):
b) Ergänzung der Zustimmung
der Beteiligten auf
Antrag der Schulaufsichtsbehörde.
8 4 u. 8 24 Abs. 8. Beschluß
der Schulaufsichtsbehörde über
Vermögensauseinandersetzung
infolge Bildung, Anderung,
Auflösung von Schulverbänden,
bzw. die Auseinandersetzung
der eine
Schulgemeinde bildenden
Schulverbände.
§ 5 Abs. 2 u. 3:
a) Beschluß der Schulaufsichtsbehörde
nach Anhörung der
beteiligten Schulverbände
über gastweise Einschulung
von Schulkindern in
einen Schulverband;
b) Festsetzung der Vergütung
für den gastweisen Besuch.
a. Schulaufsichtsbehörde
nach Anhörung
des Kreisausschusses
bzw.
Bezirksausschusses
(wenn Stadtbeteiligt).
b. Beschluß des
Kreis= bzw. Bezirksausschusses.
Klage innerhalb
zwei Wochen beim Bezirksausschusse.
a. Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Oberpräsidenten.
b. Beschluß des
Kreisausschusses bzw.
Bezirksausschusses
(wenn Stadtbeteiligt)
der Schulaussichtsbehörde
(Provinzial-Schulkollegium)
bei
Beteiligung der Stadt
Berlin.
a und b. Beschwerde
innerhalb zwei Wochen
an den Provinzialrat.
Berufung ans O#.
A. Endgültig.
b. Beschwerde
innerhalb zwei Wochen
an den Provinzialrat,
Berlin Klage innerhalb
zwei Wochen
beim O.