— 289 —
(Nr. 8317.) Tarif, nach welchem das Hafengeld zu Greifswald, Regierungsbezirk Stral-
sund, bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 25. März 1875.
Es wird an Hafengeld entrichtet:
I. von Seeschiffen für das Kubikmeter Netto-Raumgehalt,
a) mit Ladung:
beim Einganngegaaa . . . . . . . . . . .. 10 Dff.
beim Aussangegg . .. . . . . . . .. 10
b) mit Ballast oder leer:
beim Einganngeeggagagagaa .... . . . . . .. 5
beim Ausgangagagagaaa .. .. . . . . . . .. 5
II. von Fahrzeugen, welche blos gur Strom= oder Küstenfahrt
dienen, für die Tonne Tragfähigkeit (= 1000 Kilogramm) oder je
2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt,
a) mit Ladung:
beim Einganeeaaa .. . . . . . . . . . 15 Pf.
beim Ausganyngaga 15
b) mit Ballast oder leer:
beim Eingagaggagaa . .. . . . . .. 7Pf.
beim Aussangg. 7
Anmerkung zu II. Machen dergleichen Fahrzeuge in einzelnen Fällen
weitere Fahrten über See, so in einem jeden solchen Falle von
denselben das Hafengeld gleichwie von Seeschfen nach Position I.
zu entrichten.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Fahrzeuge, deren Ladung ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer
ruch--, Cement-, Grankt., ops-, Kalk-, Mauer-, #edot *
Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, See-
sand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel oder Salz besteht, und
2) Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihres Netto-Raumgehalts resp.
ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigt, zahlen nur nach dem Sa der Ballast-
*½# Mr letzteren Falle gilt eine Waarenmenge von 10 Zentnern —
1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
3) Unter Fahrzeugen, welche zur Strom- und Küstenfahrt dienen, werden
solche verstanden, welche nur Ströme und die Preußische, sowie die Mecklen-
burgische Küste befahren; sind überdies
a) diese Fahrzeuge von nicht mehr als 10 Tonnen Größe oder 20 Kubik-
meter Netto-Raumgehalt, so zahlen sie nur die Hälfte der nach 2. zu
berechnenden Abgabe, * 5* 5
(Nr. 3317.) 43° b) sind