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(Jr. 8320.) Tarif, nach welchem das Hafengeld zu Stralsund bis auf Weiteres zu erheben
ist. Vom 25. März 1875.
Es wird an Hafengeld entrichtet für je 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt von
Fahrzeugen, welche aus See kommen oder dorthin abgehen:
a) mit Ladung, beim Eingageeee .. 46 TF.
beim Ausgan8gggg ... 46
b) mit Ballast oder leer, beim Einganen ... 23
beim Ausganenn 23
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Fahrzeuge, deren Ladung den vierten Theil ihres Netto-Raum chal nicht
übersteigt, entrichten das Hafengeld nur nach dem Satze der Ballastschusse.
Hierbeb wird eine Waarenmenge von 10 Zentner = 1 Kubikmeter
Netto-Raumgehalt gerechnet.
2) Fahrzeuge von 20 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter zahlen
nur die Hälfte der obigen Sätze des Hafengeldes. .
3) Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede
bleiben, uichten: I
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast ge-
löscht oder eingenommen, oder ihre Papiere im Gsen gewechselt zu
haben, kein Lafengeld,
b) wenn sie in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz zu b. mit
23 Pfennigen einmal;
JD) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt
oder eingenommen wird, entweder den Satz zu a. mit 46 Pfennigen,
oder den Satz zu b. mit 23 Pfennigen einmal;
d) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld;
e) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche den
zehnten Theil des Netto-Raumgehaltes des Schiffes nicht übersteigt,
absetzen oder einnehmen) von der Beiladung den Satz zu a. mit
46 Pfennigen einmal, von dem übrigen Theile des Ladungsraumes
nichts. Auch hier gilt eine Waarenmenge von 10 Zentner = 1 Kubik-
meter Netto-Raumgehalt.
4) Wenn Schiffe auf der Rhede löschen, so ist nur von dem Schiffe, nicht
aber von den zum Söschen benutzten Leichterfahrzeugen das Hafengeld zu
erlegen; auch findet, wenn hiernächst nach d ehener Entlöschung das
chisan den Hafen einläuft, eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes
nicht statt.
Ebenso