Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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der  §F.  6.  vorgeschriebenen  Form  zu  kündigen.  Die  Kuͤndigung  darf  jedoch  nur
zum  1.  Januar  oder  1.  Juli  und  mit  sechsmonatlicher  ri  geschehen.  Mit
dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verbindlichkeit  zur  Zinszahlung  auf,
ohne  daß  es  der  gerichtlichen  Deposskion  der  nicht  rechtzeitig  bbgegoben  Kapitalsbetrage
  bedarf.

g.  8.

Die  in  Folge  der  Amortisation  oder  Kündigung  eingegangenen  und  bezahlten
  Schuldverschreibungen  werden  kassirt.

Berlin,  den  27.  April  1858.
Aelteste  der  Kaufmannschaft  von  Berlin.

 

Schema  A.
*
Schuldverschreibung
der
Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft
Lke  über  400  Thaler  Kurant.  iuzetragen

(Unterschrift.)

Der  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung  wird  hierdurch  als  Glaubiger  der
Korporation  der  Berliner  Kaufmannschaft  für  ein  Darlehn  von:  hundert
Thaler  Kurant  anerkannt,  welches  zur  Kasse  der  Korporation  baar  und  vollständig
  eingezahlt  ist  und  nach  Maaßgabe  des  unter  dem  27.  April  1858.
von  uns  festgestellten  und  durch  die  Allerhöchste  Order  00oro
genehmigten  Plans  und  der  Bedingungen  für  eine  Anleihe  der  Korporation
der  Berliner  Kaufmannschaft  im  Betrage  von  500,000  Rehlr.  verzinset  und
zurückgezahlt  wird.

Berlin,  den

Aelteste  der  Kaufmannschaft  von  Berlin.
(Facsimile  der  Unterschriften.)

 

(N..  4912)  Schema