Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
. 2.
Juhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Tarife, nach welchen in den fiskalischen Häsen der Provinzen
Prrußen, Pommern und Schleswig-Holstein Kommumkations-Abgaben vom 1. Januar 1875. ab zu
erheben sind, S. S. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die
Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 75.
(Nr. 8250.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Dezember 1874., betreffend die Tarife, nach welchen
in den fiskalischen Häfen der Provinzen Preußen, Pommern und Schleswig-
Holstein Kommunikations-Abgaben vom 1. Januar 1875. ab zu erheben sind.
Ar den Bericht vom 26. Dezember d. IJ. lasse Ich Ihnen hierneben die Tarife,
nach welchen in den fiskalischen Häfen der Provinzen Preußen, Pommern und
Schleswig-Holstein Kommunikations-Abgaben zu erheben sind, nachdem sie von
Mir vollzogen worden sind, mit der Bestimmung zugehen, daß die Tarife am
1. Januar 1875. in Kraft treten sollen. Gleichzeitig ermächtige Ich Sie, die Er-
mäßigung der Hafenabgabe auf den Satz für Ballastschiffe im Falle des Be-
dürfnisses bei anderen, als den in den einzelnen Tarifen namhaft gemachten, Ar-
tikeln eintreten zu lassen.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jahogang 1875. (Nr. 8250) 2 Tarif,
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1875.