Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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K. 37. 
III. Der Provinziallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Verpflich- 
tungen oder im Tuteresse der Provinz erforderlichen Ausgaben. 
Er beschließt zu dem Ende: 
1) über die Verwendung der dem Provinzialverbande aus der Staats- 
kasse überwiesenen Inhresrenten und Fonds nach näherer Vor- 
chrift des Gesetzes, betreffend die Ausführung der IS#. 5. und 6. 
es Gesetzes vom *m April 1873. wegen der Dotation der Pro- 
vinzial- und Kreisverbände; 
2) über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital- und 
Grundvermögen des Provinzialverbandes, sowie über die Ver- 
wendung des Kapitalvermögens selbstz 
3) über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahme von Bürg- 
schaften; 
4) über die Ausschreibung von Provinzialabgaben. 
g. 38. 
IV. Der Provinziallandtag beschließt über die Veräußerung von Grund- 
stücken und Immobillerrechten. 
K. 39. 
V. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung des Rechnungs- 
und Kassenwesens, über die Feststellung des Haushaltsetats, sowie über 
die Dechargirung der Jahresrechnungen (§§. 101. und 104.). 
G. 40. 
VI. Der Provinziallandtag stellt die Grundsätze fest, nach denen die Ver- 
waltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu erfolgen hat. 
. 41. 
VII. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung von Provinzial- 
ämtern, er bestimnt die ahl, die Besoldung sowie die Art der An- 
stellung der Beamten und wählt den Landesdirektor (Landeshauptmann), 
ie demselben nach F. 93. zugeordneten oberen Beamten, sowie die 
sonstigen im Provinzialstatute zu bezeichnenden leitenden Beamten ein- 
zelner Verwaltungszweige. 
. 4. 
VIII. Der Provinziallandtag volhzet die Wahlen zum Provinzialausschusse 
sowie nach Maßgabe der besonderen Gesetze die Wahlen zu den für 
Hooece der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten 7 und 
ommissionen; er bestellt besondere Kommissionen oder Kommissare 
für Zwecke der kommunalen Provinzialverwaltung (§. 99.). 
Für
	        
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