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Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des
diesem Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahl-
verfahren kann jedes Mitglied des Provinziallandtages innerhalb vier
und zwanzig Stunden Einspruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die
engultge eschlußfassung über den Einspruch —5 dem Provinzial-
landtage zu.
KC. 43.
IX. Der Provinziallandtag ist befugt, Anträge und Beschwerden, welche
die Provinz oder einzelne Theile derselben betreffen, an die Staats-
regierung zu richten.
. 44.
X. Der Provinziallandtag nimmt die ihm durch Gesetz übertragenen
sonstigen Oezhhäfte wahr.
Dierter Ibschnitt.
Von dem Provinzialausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen
Geschäften.
S. 45.
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Stellung des Provin-
wird für jede Provinz ein Provinzialausschuß bestellt. E“
5. 46.
Der Provinzialausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und einer durch Zusammensehung des
das Prowiialstau festzusezenden Zahl von mindestens sieben bis höchstens Drovingalausschusfe.
dreizehn Mitgliedern.
Außerdem ist der Landesdirektor von Amtswegen Mitglied des Provinzial-
ausschusses.
S. 47.
Der Vorsitzende, die Mitglieder des Brovinzialauschusses und, aus der Wahl des Vorsihenden
Zahl der letzteren, der Stellvertreter des Vorsitzenden, werden von dem Pro- wee Asi°
vinziallandtage Fwähl, ". '
Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine mindestens der Hälfte der-
selben hirpman Zahl von Stellvertretern zu wählen.
ie Zahl der Stellvertreter, sowie die Reihenfolge, in welcher dieselben
einzuberufen sind, wird durch das Provinzialstatut bestimmt.
Wählbar ist jeder zum Provinziallandtage wählbare Angehörige des
Deutschen Neich 17.).
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs-
präsidenten und Vizepräsidenten, sowie sämmtliche Proin ialbeamte.
Der Landesdirektor kann zum Vorsitzenden oder stelwoermrlenden Vorsitzen-
den des Provinzialausschusses nicht gewählt werden.
Jahrgang 1875. (Nr. 8330) 51 . 48.