Susammensetzung des
Provinziakrathes.
Geschäfte des Provin-
zialrathes in der all.
gemeinen Landes-
verwaltung.
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. 59.
II. Der Provinzialausschuß hat die Angelegenheiten des Provinzial-
verbandes, insbesondere das Vermögen und die Anstalten desselben nach Maß-
gabe der Gesetze, der auf Grund von Gesetzen erlassenen Königlichen Verord-
nungen und der von dem Provinziallandtage beschlossenen Reglements (G. 8.
Nr. 2.), sowie des von diesem festgestellten ushalkselats zu verwalten.
§. 60.
III. Der Provinzialausschuß hat die Provinzialbeamten zu ernennen, soweit
die Ernennung derselben nicht dem Provinziallandiage vorbehalten ist (G. 41.) und
deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen.
G. 61.
IV. Der Provinzialausschuß hat sein Gutachten über alle Angelegenheiten
abzugeben, welche ihm von den Ministern oder dem Oberpräsidenten überwiesen
werden.
Fünfter Abschnitt.
Von den Provinzial= und Bezirksräthen (Behörden des Staats),
ihrer Zusammensetzung und ihren Geschäften.
. 62.
Der Provinzialrath besteht aus dem Oberpräsidenten, beziehungsweise dessen
Stellvertreter, als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf
die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Oberpräsidenten ernannten höheren
Verwaltungsbeamten, welcher die Befähigung zum Richteramte besitzt, beziehungs-
weise dessen Stellvertreter und fünf vom Provinzialausschusse aus seiner Mitte
gewählten Mitgliedern. Stellvertreter für die letzteren fünf Mitglieder werden
in gleicher Weise aus der Zahl der Mitglieder des Provinzialausschusses und
deren Stellvertreter gewählt.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind außer den im §. 47. Abs. 5. ge-
nannten Beamten auch die Landräthe.
Im Uebrigen finden auf die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes die
Bestimmungen der I#. 48—51. sinngemäße Anwendung.
C. 63.
Der Provinzialrath hat in der allgemeinen Landesverwaltung folgende Be.
fugnisse und Obliegenheiten wahrzunehmen:
I. Der Provinzialrath hat in höherer Instanz bei der Beaufsichtigung der
K langelegenheiten der Kreise und Gemeinden, bei der Beausfsichtigung
der Schulangelegenheiten und des Wegebaues, nach näherer Vorschrift der Kreis-,
Gemeinde-, Schul- und Wegeordnungen, mitzuwirken. Dasselbe gilt von den-
jenigen Angelegenheiten der iNns Landesverwaltung, welche durch besondere
Gesetze dem Pooinzualrarhe überwiesen werden. .