Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Im Uebrigen finden auf die gewählten Mitglieder des Bezirksrathes die 
Bestimmungen des §. 47. Abs. 4. und 5. sowie der I#. 48. bis 51. sinngemäße 
Anwendung. 
S. 68. 
Geschäfte bes Bezirks- Der Bezirksrath hat bei der Beaufsichtigung der K alangelegenheitt 
utrlen der Kreise, Amtsverbände und Gemeinden, bei der Beaufsichtigung der Schul- 
angelegenheiten und des Wegebaues nach näherer Vorschrift der Kreis-, Gemeinde-, 
Schul= und Wegeordnungen mitzuwirken. Dasselbe gilt von denjenigen Ange- 
lapenheiten der allgemeinen Landesverwaltung, welche durch besondere Gesetze dem 
Bezirksrathe überwiesen werden. 
  
S. 69. 
Geschäftsordnung des Der Prorvinzialrath und der Bezirksrath können nur beschließen, wenn 
reinenthetund mit Einschluß des Vorsitzenden mindestens fünf Mtglieder anwesend sind. Die 
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt 
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Bestimmungen des §. 54. finden auf die Mitglieder des Provinzial- 
rathes und des Bezirksrathes gleichmäßige Anwendung. 
Wird in Folge des eichzeiigen usscheidens mehrerer Mitglieder gemäß 
L4. ein Provinzialrath oder ein Bezirksrath beschlußunfhig und kann die 
eschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter her- 
gestellt werden, so wird mit der Erledigung der Angelegerzzen durch den Minister 
des Innern, beziehungsweise durch den Oberpräsidenten ein anderer Provinzial- 
rath beziehungsweise Bezirksrath beauftragt. 
er Päouinzialralh und der Bezirksrath sind befugt) in den ihrer Beschluß- 
fassung unterliegenden Angelegenheiten die Betheiligten, beziehungsweise deren 
mit Vollmacht versehenen Vertreter zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor den Provinzial- und Bezirksräthen 
durch ein von dem Minister des Innern 3 erlassendes Regulativ geordnet, so- 
weit dasselbe nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt ist. 
S. 70. 
crwli Sn Zuständig in erster Instanz ist 
*8 Landehon= a) für Beschlüsse in allgemeinen Landesangelegenheiten, welche sich auf 
gelegen heiten. Grundstücke beziehen, der Bezirksrath der belegenen Sache, 
b) für alle sonstigen Fälle der Bezirksrath desjenigen Bezirks, in welchem 
die Person oder Korporation wohnt oder ihren Sitz hat, auf deren 
Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht. 
C. 71. 
Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es zweifelhaft, 
zu welchem Bezirke sie gehören, so wird der zuständige Bezirksrath durch den 
Oberpräsidenten oder durch den zuständigen Minister bestimmt, je nachdem 
die betreffenden Bezirke derselben Provinz oder verschiedenen Propinzen angehenen. 
Qs--
	        
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